Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
Ein außerordentlicher Verbandstag muß in folgenden Fällen einberufen werden:   
Ein außerordentlicher Verbandstag muß in folgenden Fällen einberufen werden:   
:a)
:a) wenn die Zahl der vom Verbandstag gewählten Mitglieder des Vorstandes auf drei Mitglieder gesunken ist;
:b) bei schriftlichem Ansuchen mit Angabe der Tagesordnung vont mindestens einem Drittel der Verbandsmitglieder;
:c) über Beschluß des Vorstandes.
 
Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag.
 
 
'''Verbandsorgane'''
 
*§ 15 Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
:a) dem Präsidenten,
:b) sechs gewählten Vorstandsmitgliedern,
:c) je einem Vertreter der Unterverbände und der ständigen Unterausschüsse des OeEHV,
:d) dem Verbandskapitän.


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
16.335

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