Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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:c) je einem Vertreter der Unterverbände und der ständigen Unterausschüsse des OeEHV,
:c) je einem Vertreter der Unterverbände und der ständigen Unterausschüsse des OeEHV,
:d) dem Verbandskapitän.
:d) dem Verbandskapitän.
Die unter a) und b) Genannten wählt der Verbandstag, die unter c) genannten werden von den Ausschüssen, bzw. von den Unterverbänden entsendet. d) den Verbandskapitän wählt der Vorstand. Der Verbandskapitän wird von der Vorstandsleitung mit allen nötigen Vollmachten zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgestattet.
Der Vorstand hat sich acht Tage nach seiner Wahl zu konstituieren; er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, zwei Schriftführer und einen Kassierer, die, ebenso wie der Präsident, ihren Wohnsitz in Wien haben müssen.
Die Funktionsdauer der vom Verbandstag gewählten Vorstandsmitglieder währt ein Verbandsjahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Verbandsjahres aus, wird die Stelle vom Vorstand, resp. von der entsendenden Körperschaft im Wege der Kooptierung neu besetzt (siehe Einschränkung § 14a).
*§ 16 Wirkungskreis des Verbandsvorstandes


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
16.335

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