Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Unterverbände'''
'''Unterverbände'''


*§ 17 Gründung  
*§ 17 Gründung
Mindestens drei Verbandsmitglieder eines Bundeslandes können sich zu einem "Unterverband des OeEHV" zusammenschließen, der seine Tätigkeit erst nach Einholung der provisorischen Zustimmung des Verbandsvorstandes, der seine vorgesetzte Behörde ist, aufnehmen darf. In jedem Bundesverband kann nur ein Unterverband genehmigt werden. Die Zuweisung eines Verbandsangehörigen zu einem Unterverband kann vom OeEHV auch dann vorgenommen werden, wenn der Sitz des betreffenden Mitgliedes nicht im Bundesland des Unterverbandes ist.


Die Satzungen und Vorschriften des Unterverbandes dürfen jenen des OeEHV nicht zuwiderlaufen und unterliegen der Genehmigung des OeEHV.
*§ 18 Wirkungskreis der Unterverbände
Der Wirkungskreis umfaßt:
:a) innere sportliche und administrative Landesorganisation,
:b) Veranstaltung von Landeskonkurrenzen,
:c) internationale Veranstaltungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV.
*§ 19 Unterausschüsse
==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
<references />
<references />
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