COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Epidemiegesetz ===
=== Epidemiegesetz ===
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs 2 geregelt, dass dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen.
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen.


== Vollzug ==
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