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Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. | Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. | ||
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen == | |||
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers === | |||
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-1].Webseite: ris.bka.gv.at.</ref> | |||
=== Betretungsverbote === | |||
In dieser Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten: | |||
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie | |||
* von Freizeit- und Sportbetrieben | |||
zum Zweck | |||
* des Erwerbs von Waren oder | |||
* der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder | |||
* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben | |||
untersagt ist. | |||
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. | |||
=== Ausnahmen vom Betretungsverbot === | |||
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | |||
# öffentliche Apotheken; | |||
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern; | |||
# Drogerien und Drogeriemärkte; | |||
# Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln; | |||
# Gesundheits- und Pflegedienstleistungen; | |||
# Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden; | |||
# veterinärmedizinische Dienstleistungen; | |||
# Verkauf von Tierfutter; | |||
# Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten; | |||
# Notfall-Dienstleistungen; | |||
# Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel; | |||
# Tankstellen; | |||
# Banken; | |||
# Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation; | |||
# Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege; | |||
# Lieferdienste; | |||
# Öffentlicher Verkehr; | |||
# Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske; | |||
# Hygiene und Reinigungsdienstleistungen; | |||
# Abfallentsorgungsbetriebe; | |||
# KFZ-Werkstätten. | |||
In § 3 Abs. 2 bis 5 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: | |||
# Kranken-und Kuranstalten; | |||
# Pflegeanstalten und Seniorenheime; | |||
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten; | |||
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (z. B. Kantinen); | |||
# Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden; | |||
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden; | |||
# Lieferservices. | |||
Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundebereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. | |||
== Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes == | == Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes == |
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