COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.


=== Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
# öffentliche Apotheken;
# öffentliche Apotheken;
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# Lieferservices.
# Lieferservices.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundebereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundebereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst.
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z.&nbsp;B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.


== Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes ==
== Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes ==
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