Chronologie der Corona-Krise in Österreich/Juli 2020: Unterschied zwischen den Versionen

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* Während die [[w:Wiener Linien|Wiener Linien]] schon bisher bei Verletzung der Maskenpflicht in Einzelfällen Strafen aussprachen, kündigen auch andere Gesellschaften, wie die [[w:ÖBB|ÖBB]], an in den näc hsten Tagen ebenfalls zu bestrafen oder die Mitfahrt zu verweigern. Dazu änderten diese die Transportbedingungen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3058225/ ÖBB-Maskenpflicht: Geldstrafen ab Montag] auf ORF vom 16. Juli abgerufen am 16. Juli 2020</ref>
* Während die [[w:Wiener Linien|Wiener Linien]] schon bisher bei Verletzung der Maskenpflicht in Einzelfällen Strafen aussprachen, kündigen auch andere Gesellschaften, wie die [[w:ÖBB|ÖBB]], an in den näc hsten Tagen ebenfalls zu bestrafen oder die Mitfahrt zu verweigern. Dazu änderten diese die Transportbedingungen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3058225/ ÖBB-Maskenpflicht: Geldstrafen ab Montag] auf ORF vom 16. Juli abgerufen am 16. Juli 2020</ref>


=== Sonntag, 19. Juli 2020 ===
* Wie man vom Bundesheer erfährt, läuft derzeit  im [[Militärhundezentrum Kaisersteinbruch]] eine Ausbildung eines [[w:Belgischer Schäferhund|Belgischen Schäferhundes]] zum ''zum Corona-Schnüffler''. Das Training soll bis Ende Juli laufen.<ref>[https://burgenland.orf.at/stories/3058582/ Militärhunde sollen CoV-Infizierte aufspüren] auf ORF-Burgenland vom 19. Juli 2020 abgerufen am 19. Juli 2020</ref>
=== Dienstag, 21. Juli 2020 ===
=== Dienstag, 21. Juli 2020 ===
* Mit 0:00 Uhr tritt die Verordnung {{BGBl|II Nr. 324/2020}} in Kraft. Dadurch wird die Verordnung {{BGBl|II Nr. 75/2020}} aufgehoben und wesentlich erweitert. Nunmehr sind nicht nur Luftfahrtunternehmen, sondern alle Beförderungsunternehmer verpflichtet, wenn Personen, deren Reiseausgangspunkt ein auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist, verpflichtet, die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), den ursprünglichen Abreiseort, die Abreise- und Ankunftszeit, die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet, die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer zu dokumentieren und über 28 Tage aufzubewahren und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben. Ein unmittelbar eingreifendes Rechtsmittel gegen diese Zwangsdokumentation besteht nicht. Ein Löschungsanspruch nach dem Datenschutzgesetz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung für die betroffene Person(en) wird mit dieser Verordnung ausgeschlossen, obwohl hierzu keine gesetzliche Ermächtigung für das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besteht. Die Maßnahme kann auch als ungeeignet und unverhältnismäßig angesehen werden, da der Großteil der Beförderungen in das Ausland und zurück in der Urlaubszeit mit privaten PKW erfolgt und diese Personen bzw. eine mögliche Infektion SARS-CoV-2 bei diesen Personen nicht erfasst wird, auch wenn deren Reiseausgangspunkt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist.
* Mit 0:00 Uhr tritt die Verordnung {{BGBl|II Nr. 324/2020}} in Kraft. Dadurch wird die Verordnung {{BGBl|II Nr. 75/2020}} aufgehoben und wesentlich erweitert. Nunmehr sind nicht nur Luftfahrtunternehmen, sondern alle Beförderungsunternehmer verpflichtet, wenn Personen, deren Reiseausgangspunkt ein auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist, verpflichtet, die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), den ursprünglichen Abreiseort, die Abreise- und Ankunftszeit, die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet, die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer zu dokumentieren und über 28 Tage aufzubewahren und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben. Ein unmittelbar eingreifendes Rechtsmittel gegen diese Zwangsdokumentation besteht nicht. Ein Löschungsanspruch nach dem Datenschutzgesetz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung für die betroffene Person(en) wird mit dieser Verordnung ausgeschlossen, obwohl hierzu keine gesetzliche Ermächtigung für das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besteht. Die Maßnahme kann auch als ungeeignet und unverhältnismäßig angesehen werden, da der Großteil der Beförderungen in das Ausland und zurück in der Urlaubszeit mit privaten PKW erfolgt und diese Personen bzw. eine mögliche Infektion SARS-CoV-2 bei diesen Personen nicht erfasst wird, auch wenn deren Reiseausgangspunkt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist.