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::::: Hallo [[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]], das Verfahren in den USA ging mW so aus, dass der Fotograf das Nutzungsrecht hatte und das Gericht sich nicht vertieft darüber ausgelassen hat, wer Urheber ist. Im vorliegenden Fall haben wir ein Bild, dass von einem automatischen System von einem nicht urheberrechtlich geschützten Themen, einer Aussicht bzw der Natur gemacht hat, Solche dürfen ja grundsätzlich bei Commons hochgeladen werden. Die gespeicherten Bilder werden vom Anlagenbetreiber ausdrücklich für die Verwendung im Internet freigegeben unter Namensnennung. Ob und welche Lizenz dies ist, kann glaube ich niemand sagen. Grundsätzlich entspricht eine solche Aufforderung wie oben beschrieben, wohl am ehesten CC BY-SA 4.0 (falls überhaupt auf ein automatisches System anwendbar). Ausdrücklich hat je der Anlagenbetreiber festgehalten, dass diese Bilder weiterverbreitet werden dürfen und sollen. Ich bin also der Meinung, dass er keine Einschränkung für die Weiterverbreitung festgelegt hat. Er hat ausdrücklich auch das Internet ja mit einbezogen. Betrachtet man das Urheberrecht nach österreichischem und deutschem Recht, so würde mE dieses "Urheberrecht" durch ein automatisches System bereits an der fehlenden Rechtsfähigkeit der automatischen Bilderstellung scheitern. Das Recht der Veröffentlichung steht grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in A und D dem Urheber zu. Die Frage also: „Kann ein automatisches System Urheber sein?“ Die Antwort klar: „Nein.“ Denn, ein Urheber muss stets ein "Schöpfer" des Werkes sein. Und es sind zudem nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Eine persönliche geistige Schöpfung kann jedoch nur von einem Menschen stammen. Darüber herrscht glaube ich in A und D Einigkeit. Weder Tiere noch automatsche Systeme können eine für eine Werkschöpfung nötigen Leistungen erbringen. | ::::: Hallo [[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]], das Verfahren in den USA ging mW so aus, dass der Fotograf das Nutzungsrecht hatte und das Gericht sich nicht vertieft darüber ausgelassen hat, wer Urheber ist. Im vorliegenden Fall haben wir ein Bild, dass von einem automatischen System von einem nicht urheberrechtlich geschützten Themen, einer Aussicht bzw der Natur gemacht hat, Solche dürfen ja grundsätzlich bei Commons hochgeladen werden. Die gespeicherten Bilder werden vom Anlagenbetreiber ausdrücklich für die Verwendung im Internet freigegeben unter Namensnennung. Ob und welche Lizenz dies ist, kann glaube ich niemand sagen. Grundsätzlich entspricht eine solche Aufforderung wie oben beschrieben, wohl am ehesten CC BY-SA 4.0 (falls überhaupt auf ein automatisches System anwendbar). Ausdrücklich hat je der Anlagenbetreiber festgehalten, dass diese Bilder weiterverbreitet werden dürfen und sollen. Ich bin also der Meinung, dass er keine Einschränkung für die Weiterverbreitung festgelegt hat. Er hat ausdrücklich auch das Internet ja mit einbezogen. Betrachtet man das Urheberrecht nach österreichischem und deutschem Recht, so würde mE dieses "Urheberrecht" durch ein automatisches System bereits an der fehlenden Rechtsfähigkeit der automatischen Bilderstellung scheitern. Das Recht der Veröffentlichung steht grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in A und D dem Urheber zu. Die Frage also: „Kann ein automatisches System Urheber sein?“ Die Antwort klar: „Nein.“ Denn, ein Urheber muss stets ein "Schöpfer" des Werkes sein. Und es sind zudem nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Eine persönliche geistige Schöpfung kann jedoch nur von einem Menschen stammen. Darüber herrscht glaube ich in A und D Einigkeit. Weder Tiere noch automatsche Systeme können eine für eine Werkschöpfung nötigen Leistungen erbringen. | ||
::::: Da der Anlagenbetreiber keine essentielle Aufnahmebedingung, insbesondere bzgl. des jeweiligen Motivs im Einzelnen von ihm vorab und abschließend festgelegt hat, kann er mM nach auch kein Urheber- oder Leistungsschutzrechte begründen. Dies wäre jedoch nötig. Denn entscheidend für die Annahme eines Urheberrechts an einem „automatisierten“ Bild wäre es, dass der Anlagenbetreiber die gesamte Kontrolle über die Bedingungen besaß, unter denen die konkrete Aufnahme entstand, auch wenn der Aufnahmevorgang selbst automatisiert durch ein „Hilfsmittel“ erfolgte. Also, der Anlagenbetreiber macht nicht irgendein Foto, sondern genau das betreffende und will dies auch. Das Bild war mM nach ganz sicher nicht in den wesentlichen Einzelheiten vorgeplant. Somit wären mM nach ein solches Bild auch nach A und D-Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Da der Anlagenbetreiber jedoch eindeutig einen Hinweis gesetzt hat, ob zu Recht oder nicht, dass diese Bilder von seiner Seite aus in ''TV-, Druck- oder Internetmedien erlaubt ist, wenn als Bildquelle deutlich lesbar die Adresse www.foto-webcam.eu angegeben wird'', hat er der Publikation jedenfalls zugestimmt (ob nun Urheber oder nicht), ''wenn bei Internetmedien diese Quellenangabe als klickbarer Link realisiert wird''. Daher ist mM davon auszugehen, dass er es als Anlagenbetreiber (nicht als Urheber) gestattete, seine Anlage für die Anfertigng von Bildern durch Dritte zu nutzen. Die Frage ist daher mM nach, ob ich nun bei diesem Bild durch das Drücken der Taste "Drucken" (ich habe nicht das Bild aus der Internetseite selbst genommen, sondern einen Screenshoot) zum Urheber geworden bin. MM nach ja, denn die Anlage war ja nur ein Mittel zum Zweck und hat automatisch gespeichert. SG, [[Benutzer:Asurnipal|Asurnipal]] ([[Benutzer Diskussion:Asurnipal|Diskussion]]) 15:38, 18. Okt. 2020 (UTC) | ::::: Da der Anlagenbetreiber keine essentielle Aufnahmebedingung, insbesondere bzgl. des jeweiligen Motivs im Einzelnen von ihm vorab und abschließend festgelegt hat, kann er mM nach auch kein Urheber- oder Leistungsschutzrechte begründen. Dies wäre jedoch nötig. Denn entscheidend für die Annahme eines Urheberrechts an einem „automatisierten“ Bild wäre es, dass der Anlagenbetreiber die gesamte Kontrolle über die Bedingungen besaß, unter denen die konkrete Aufnahme entstand, auch wenn der Aufnahmevorgang selbst automatisiert durch ein „Hilfsmittel“ erfolgte. Also, der Anlagenbetreiber macht nicht irgendein Foto, sondern genau das betreffende und will dies auch. Das Bild war mM nach ganz sicher nicht in den wesentlichen Einzelheiten vorgeplant. Somit wären mM nach ein solches Bild auch nach A und D-Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Da der Anlagenbetreiber jedoch eindeutig einen Hinweis gesetzt hat, ob zu Recht oder nicht, dass diese Bilder von seiner Seite aus in ''TV-, Druck- oder Internetmedien erlaubt ist, wenn als Bildquelle deutlich lesbar die Adresse www.foto-webcam.eu angegeben wird'', hat er der Publikation jedenfalls zugestimmt (ob nun Urheber oder nicht), ''wenn bei Internetmedien diese Quellenangabe als klickbarer Link realisiert wird''. Daher ist mM davon auszugehen, dass er es als Anlagenbetreiber (nicht als Urheber) gestattete, seine Anlage für die Anfertigng von Bildern durch Dritte zu nutzen. Die Frage ist daher mM nach, ob ich nun bei diesem Bild durch das Drücken der Taste "Drucken" (ich habe nicht das Bild aus der Internetseite selbst genommen, sondern einen Screenshoot) zum Urheber geworden bin. MM nach ja, denn die Anlage war ja nur ein Mittel zum Zweck und hat automatisch gespeichert. SG, [[Benutzer:Asurnipal|Asurnipal]] ([[Benutzer Diskussion:Asurnipal|Diskussion]]) 15:38, 18. Okt. 2020 (UTC) | ||
:::::::(BK)Ich kann da durchaus beipflcihten. Ein Problem ist dabei, dass es eben bei uns keine bis kaum Urteile gibt und dann kommt natürlich die "Gerichtsbarkeit" bei Commons, bei der man nie weiß, was ihnen einfällt ;-) -- [[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]]-<small>-Mid Abstond hoidn xund bleibn</small> 15:48, 18. Okt. 2020 (UTC) |