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== Maßnahmen im Speziellen == | == Maßnahmen im Speziellen == | ||
Mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden wieder ganztägige Ausgangsbeschränkungen erlassen, welche keinerlei Rückhalt in der aktuellen Situation in den Krankenhäusern (z. B. in Bezug auf die Auslastung von Intensivbetten oder im Hinblick auf die tatsächliche Infektionszahlen) finden. | |||
Dieser dritte geplante Lockdown wird auch vom Handel stark kritisiert. Dieser würde laut Handelsverband die Betriebe in Österreich bis zu 3 Milliarden | Dieser dritte geplante Lockdown wird auch vom Handel stark kritisiert. Dieser würde laut Handelsverband die Betriebe in Österreich allein in dieser kurzen Zeit (10 Tage) bis zu 3 Milliarden Euro Umsatz kosten, da der Umsatz des Handels nach Weihnachten einer der stärksten im Geschäftsjahr sei. Auch in den beiden anderen Lockdowns hätte der Umsatzausfall rund 900 Millionen Euro pro Woche betragen.<ref>Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will zur APA: [https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/2085869-3.-Lockdown-kostet-3-Milliarden-Umsatz.html Dritter Lockdown kostet 3 Milliarden Umsatz ], Webseite: wienerzeitung.at vom 18. Dezember 2020.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3194286/ Opposition kritisiert Lockdown-Pläne], Webseite: orf.at vom 18. Dezember 2020.</ref><ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref> | ||
=== Ausgangsbeschränkungen === | === Ausgangsbeschränkungen === | ||
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# Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder | # Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder | ||
# Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen | # Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen | ||
generell für Privatpersonen untersagt (nicht jedoch für gewerblichen Bedarf. Neu ist, dass die Regierung aus der massiven Kritik beim letzten (2.) Lockdown gelernt hat, und nun die Abholung vorbestellter Waren möglich ist, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen. Inkonsequenterweise dürfen Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren nicht betreten werden, jedoch Gastgewerbebetriebe. | generell für Privatpersonen untersagt (nicht jedoch für gewerblichen Bedarf). Neu ist, dass die Regierung aus der massiven Kritik beim letzten (2.) Lockdown gelernt hat, und nun die Abholung vorbestellter Waren möglich ist, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen. Inkonsequenterweise dürfen Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren nicht betreten werden, jedoch Gastgewerbebetriebe. Da eine solche Differenzierung zwische Gastgewerbebetrieben und Handel auf keiner wissenschaftlichen Erkentnis zur Eindämmung der COVID-19-Infektionszahlen basieren kann, ist diese Bestimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit - wie andere auch - als verfassungswidrig zu qualifizieren. | ||
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zwischen 6:00 und 19:00 Uhr (max. 1 Kunde je 10 m² Verkaufsfläche): | Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zwischen 6:00 und 19:00 Uhr (max. 1 Kunde je 10 m² Verkaufsfläche): | ||
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# Warenabgabe aus Automaten. | # Warenabgabe aus Automaten. | ||
# Märkte im Freien und | # Märkte im Freien und | ||
# Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr | # Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr, | ||
# Geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung | # Geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung. | ||
=== Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6) === | === Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6) === | ||
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=== Gastgewerbe (§ 7) === | === Gastgewerbe (§ 7) === | ||
* Generelles Betretungsverbot für [[w:Gasthaus|Gastgewerbebetriebe]]. Ausnahmen: zB [[w:Kantine|Betriebskantinen]], in [[w:Krankenhaus|Kranken-]] und [[w:Kuranstalt|Kuranstalt]], [[w:Altenheim|Alten-]], [[w:Pflegeheim|Pflege-]] und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und [[w:Kindergarten|Kindergärten]], in [[w:Hotel|Hotels]] für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im [[w:Sitzplatz|Sitzen]] an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln]], ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso [[w:Selbstbedienung|Selbstbedienung]], sofern durch besondere [[w:Hygiene|hygienische]] Vorkehrungen das [[w:Infektion|Infektionsrisiko]] minimiert werden kann. | * Generelles Betretungsverbot für [[w:Gasthaus|Gastgewerbebetriebe]]. Ausnahmen: zB [[w:Kantine|Betriebskantinen]], in [[w:Krankenhaus|Kranken-]] und [[w:Kuranstalt|Kuranstalt]], [[w:Altenheim|Alten-]], [[w:Pflegeheim|Pflege-]] und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und [[w:Kindergarten|Kindergärten]], in [[w:Hotel|Hotels]] für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im [[w:Sitzplatz|Sitzen]] an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln]], ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso [[w:Selbstbedienung|Selbstbedienung]], sofern durch besondere [[w:Hygiene|hygienische]] Vorkehrungen das [[w:Infektion|Infektionsrisiko]] minimiert werden kann. | ||
* Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässig und dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden (inkonsequenterweise Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren jedoch nicht), sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt. | * Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässig und dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden (inkonsequenterweise Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren jedoch nicht), sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt. Im Hinblick auf diese 50-Meter-Regel besteht wiederum keine wissenschaftlich fundierte Begründung. Ebensowenig, warum eine Konsumation im Bereich des Handels (z. B. Supermarkt) zulässig ist und im Bereich der Gastronomie nicht. Deswegen ist diese Regelung wohl ebenfalls als rechtswidrig anzusehen. | ||
* [[w:Lieferservice|Lieferservice]] ist 24 Stunden/Tag zulässig. | * [[w:Lieferservice|Lieferservice]] ist 24 Stunden/Tag zulässig. | ||
* Verkauf offener [[w:Getränk#Alkoholische Getränke|alkoholischer]] Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig (für dieses Verbot ist keine wissenschaftliche Grundlage bekannt). | * Verkauf offener [[w:Getränk#Alkoholische Getränke|alkoholischer]] Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig (auch für dieses Verbot ist keine wissenschaftliche Grundlage bekannt, warum im Bereich des Gastgewerbes ein solcher Verkauf verboten ist, nicht jedoch im Handel, z. B. Supermärkten). | ||
=== Beherbergungsbetriebe (§ 8) === | === Beherbergungsbetriebe (§ 8) === |
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