2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.
In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.


Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.
Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem noch mit ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.


Mit der ''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020) ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref>
Mit der ''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020) ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref>
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