Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Tirol === | === Tirol === | ||
Gemäß der ''Tiroler Gemeindeordnung'' zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesonders dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt. | |||
{{Zitat | |||
|Text=Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß. [...] Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. | |||
|Quelle={{§|9|Tiroler Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40040210}} Artikel (3) und (5) Tiroler Gemeindeordnung, 1. Teil, 1. Abschnitt, § 9: Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft | |||
}} | |||
Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist. | |||
=== Vorarlberg === | === Vorarlberg === |