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In Österreich bestand bisher keine zwingende Verpflichtung eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzutreten, wenn er strafrechtlich wegen eines wirtschaftsnahen Delikts verurteilt wurde. In (verspäteter<ref>Die Bestimmung des Artikel 13i war bis zum 1. August 2023 umzusetzen.</ref>) Umsetzung der EU-Digitalisierungs-Richtlinie (Artikel 13i)<ref>Der Großteil der Vorgaben der EU-Digitalisierungs-Richtlinie wurden bereits mit dem GesDigG 2022 in österreichisches Recht umgesetzt.</ref><ref>RICHTLINIE (EU) 2019/1151 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.</ref> wurde mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023) zum 1. Jänner 2024 diese Regelung des verpflichtenden Rücktritts in Kraft gesetzt und das österreichische Recht dadurch geändert.<ref name= | In Österreich bestand bisher keine zwingende Verpflichtung eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzutreten, wenn er strafrechtlich wegen eines wirtschaftsnahen Delikts verurteilt wurde. In (verspäteter<ref>Die Bestimmung des Artikel 13i war bis zum 1. August 2023 umzusetzen.</ref>) Umsetzung der EU-Digitalisierungs-Richtlinie (Artikel 13i)<ref>Der Großteil der Vorgaben der EU-Digitalisierungs-Richtlinie wurden bereits mit dem GesDigG 2022 in österreichisches Recht umgesetzt.</ref><ref>RICHTLINIE (EU) 2019/1151 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.</ref> wurde mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023) zum 1. Jänner 2024 diese Regelung des verpflichtenden Rücktritts in Kraft gesetzt und das österreichische Recht dadurch geändert.<ref name=parlament /><ref name=bmj1 /> | ||
== Anwendungsbereich == | == Anwendungsbereich == |
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