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* Muss diese, wenn sie eine solche Funktion bereits inne hat, unverzüglich den Rücktritt erklären und dieser wird binnen 14 Tagen rechtswirksam (§ 16a Abs 3 GmbHG) oder aber von der Gesellschaft abberufen werden.<ref>Der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern ist im AktG Und GenG nicht ausdrücklich geregelt. Bei einem Rücktritt wegen Disqualifikation ist daher § 16a Abs. 3 GmbHG heranzuziehen. Tritt das Vorstandsmitglied der AG dennoch nicht von sich aus zurück, so ist dessen Disqualifikation ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 75 Abs. 4 AktG.</ref> | * Muss diese, wenn sie eine solche Funktion bereits inne hat, unverzüglich den Rücktritt erklären und dieser wird binnen 14 Tagen rechtswirksam (§ 16a Abs 3 GmbHG) oder aber von der Gesellschaft abberufen werden.<ref>Der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern ist im AktG Und GenG nicht ausdrücklich geregelt. Bei einem Rücktritt wegen Disqualifikation ist daher § 16a Abs. 3 GmbHG heranzuziehen. Tritt das Vorstandsmitglied der AG dennoch nicht von sich aus zurück, so ist dessen Disqualifikation ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 75 Abs. 4 AktG.</ref> | ||
* Kann diese, wenn sie nicht zurücktritt oder innert zwei Monaten abberufen wird, durch gerichtlichen Beschluss aus dem Firmenbuch gelöscht werden (dies kann auch schon vor der Zwei-Monats-Frist erfolgen). | * Kann diese, wenn sie nicht zurücktritt oder innert zwei Monaten abberufen wird, durch gerichtlichen Beschluss aus dem Firmenbuch gelöscht werden (dies kann auch schon vor der Zwei-Monats-Frist erfolgen). | ||
Noch nicht sicher geklärt ist, wenn die ''Disqualifikation'' einer Person mit der rechtskräftigen Verurteilung eingetreten ist, alle Vertretungshandlungen ab diesem Zeitpunkt unwirksam sind, wenn z. B. die Person nicht freiwillig zurücktritt oder innert zwei Monaten abberufen wird. Jedenfalls muss sich die Kapitalgesellschaft im Geschäftsverkehr mit Dritten diese Missachtung des Gesetzes gegen sich gelten lassen.<ref name= | Noch nicht sicher geklärt ist, wenn die ''Disqualifikation'' einer Person mit der rechtskräftigen Verurteilung eingetreten ist, alle Vertretungshandlungen ab diesem Zeitpunkt unwirksam sind, wenn z. B. die Person nicht freiwillig zurücktritt oder innert zwei Monaten abberufen wird. Jedenfalls muss sich die Kapitalgesellschaft im Geschäftsverkehr mit Dritten diese Missachtung des Gesetzes gegen sich gelten lassen./><ref name=parlament /><ref name=bmj1 /><ref>[https://www.wko.at/wien/news/der-handelsrechtliche-geschaeftsfuehrer Der handelsrechtliche Geschäftsführer ], Webseite: wko.at vom 19. Juni 2024.</ref> | ||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
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