Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rücknahmeverpflichtung ==
== Rücknahmeverpflichtung ==
Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung). Gemäß dem Schreiben des [[w:Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie|Klimaministeriums]] an die SOMA Sozialmärkte des [[w:Hilfswerk Österreich|Wiener Hilfswerks]] vom 12. März 2024 ist es alternativ zur Registrierung möglich und zulässig, die zurückgenommenen Gebinde selbst bei einem Rücknahmeautomaten retour zu geben und sich den Pfandbetrag direkt ausbezahlen lassen.<ref>Verkehrs- und Fotoarchiv Vorarlberg von Anton Schäfer.</ref>
Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung). Gemäß dem Schreiben des [[w:Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie|Klimaministeriums]] an die SOMA Sozialmärkte des [[w:Hilfswerk Österreich|Wiener Hilfswerks]] vom 12. März 2024 ist es alternativ zur Registrierung möglich und zulässig, die zurückgenommenen Gebinde selbst bei einem Rücknahmeautomaten retour zu geben und sich den Pfandbetrag direkt ausbezahlen zu lassen.<ref>Verkehrs- und Fotoarchiv Vorarlberg von Anton Schäfer.</ref>


Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.
Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.
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