5.985
Bearbeitungen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
K (→Erste Ehe) |
||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
=== Erste Ehe === | === Erste Ehe === | ||
Am 1. Mai 1708 heiratete Maria Regina den Witwer Haresleben, der 37 Jahre alt und ein verheißungsvoller Steinmetz war. Beim [[Schloss Schönbrunn]], beim [[Palais Schönborn-Batthyány]], [[Palais Kinsky (Wien)|Palais Daun-Kinsky]], der Pfarrkirche von [[Pottendorf]] und zuletzt bei der [[Wiener Karlskirche]] war er tätig. Im Taufregister sind drei Kinder eingetragen, die aus dieser hervorgingen: Maria Barbara, Ambrosius und Maria Anna. Am 24. Juli 1716 starb Herr Haresleben und im Jahr darauf ihr Sohn Ambrosius. | Am 1. Mai 1708 heiratete Maria Regina den Witwer Haresleben, der 37 Jahre alt und ein verheißungsvoller Steinmetz war. Beim [[Schloss Schönbrunn]], beim [[Palais Schönborn-Batthyány]], [[Palais Kinsky (Wien)|Palais Daun-Kinsky]], der Pfarrkirche von [[Pottendorf]] und zuletzt bei der [[Wiener Karlskirche]] war er tätig. Im Taufregister sind drei Kinder eingetragen, die aus dieser Ehe hervorgingen: Maria Barbara, Ambrosius und Maria Anna. Am 24. Juli 1716 starb Herr Haresleben und im Jahr darauf ihr Sohn Ambrosius. | ||
1718 schrieb die [[Steinmetzbruderschaft]] an Abt [[Gerhard Weixelberger]] vom [[Stift Heiligenkreuz]], … ''dass die Meisterswitwe Maria Regina Hareslebin sich außer der Steinmetz-[[Profession]] zu verehelichen, und dennoch in dem Steinbruch bei ihrer Wirtschaft zu verbleiben gesinnet''. In der [[Handwerksordnung]] sei klar geregelt, alle Privilegien und Freiheiten lauten einzig auf die eigene Profession. Herr Abt möge die schon zur Ehe versprochene Witwe solange nicht verheiraten, bevor sie nicht gänzlich abstiftet. | 1718 schrieb die [[Steinmetzbruderschaft]] an Abt [[Gerhard Weixelberger]] vom [[Stift Heiligenkreuz]], … ''dass die Meisterswitwe Maria Regina Hareslebin sich außer der Steinmetz-[[Profession]] zu verehelichen, und dennoch in dem Steinbruch bei ihrer Wirtschaft zu verbleiben gesinnet''. In der [[Handwerksordnung]] sei klar geregelt, alle Privilegien und Freiheiten lauten einzig auf die eigene Profession. Herr Abt möge die schon zur Ehe versprochene Witwe solange nicht verheiraten, bevor sie nicht gänzlich abstiftet. |
Bearbeitungen