Maria Regina Sünnin: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Erste Ehe ===
=== Erste Ehe ===
Am 1. Mai 1708 heiratete Maria Regina den Witwer Haresleben, der 37 Jahre alt und ein verheißungsvoller Steinmetz war. Beim [[Schloss Schönbrunn]], beim [[Palais Schönborn-Batthyány]], [[Palais Kinsky (Wien)|Palais Daun-Kinsky]], der Pfarrkirche von [[Pottendorf]] und zuletzt bei der [[Wiener Karlskirche]] war er tätig. Im Taufregister sind drei Kinder eingetragen, die aus dieser hervorgingen: Maria Barbara, Ambrosius und Maria Anna. Am 24. Juli 1716 starb Herr Haresleben und im Jahr darauf ihr Sohn Ambrosius.
Am 1. Mai 1708 heiratete Maria Regina den Witwer Haresleben, der 37 Jahre alt und ein verheißungsvoller Steinmetz war. Beim [[Schloss Schönbrunn]], beim [[Palais Schönborn-Batthyány]], [[Palais Kinsky (Wien)|Palais Daun-Kinsky]], der Pfarrkirche von [[Pottendorf]] und zuletzt bei der [[Wiener Karlskirche]] war er tätig. Im Taufregister sind drei Kinder eingetragen, die aus dieser Ehe hervorgingen: Maria Barbara, Ambrosius und Maria Anna. Am 24. Juli 1716 starb Herr Haresleben und im Jahr darauf ihr Sohn Ambrosius.


1718 schrieb die [[Steinmetzbruderschaft]] an Abt [[Gerhard Weixelberger]] vom [[Stift Heiligenkreuz]], … ''dass die Meisterswitwe Maria Regina Hareslebin sich außer der Steinmetz-[[Profession]] zu verehelichen, und dennoch in dem Steinbruch bei ihrer Wirtschaft zu verbleiben gesinnet''. In der [[Handwerksordnung]] sei klar geregelt, alle Privilegien und Freiheiten lauten einzig auf die eigene Profession. Herr Abt möge die schon zur Ehe versprochene Witwe solange nicht verheiraten, bevor sie nicht gänzlich abstiftet.
1718 schrieb die [[Steinmetzbruderschaft]] an Abt [[Gerhard Weixelberger]] vom [[Stift Heiligenkreuz]], … ''dass die Meisterswitwe Maria Regina Hareslebin sich außer der Steinmetz-[[Profession]] zu verehelichen, und dennoch in dem Steinbruch bei ihrer Wirtschaft zu verbleiben gesinnet''. In der [[Handwerksordnung]] sei klar geregelt, alle Privilegien und Freiheiten lauten einzig auf die eigene Profession. Herr Abt möge die schon zur Ehe versprochene Witwe solange nicht verheiraten, bevor sie nicht gänzlich abstiftet.
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