Österreichische Eishockey-Meisterschaft 1931/32: Unterschied zwischen den Versionen

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*'''Fahrtentschädigung''': In der Angelegenheit der Fahrtentschädigung St. Pölten - Fair wurde entschieden, dass beide Verbände die Hälfte der Kosten zu tragen haben. St. Pölten hat daher an Fair (eventuell im Wege des Verbandes) den Betrag von S 33 bis längstens 15. Dezember 1930 zu zahlen, widrigenfalls automatisch die Suspens verhängt wird.  
*'''Fahrtentschädigung''': In der Angelegenheit der Fahrtentschädigung St. Pölten - Fair wurde entschieden, dass beide Verbände die Hälfte der Kosten zu tragen haben. St. Pölten hat daher an Fair (eventuell im Wege des Verbandes) den Betrag von S 33 bis längstens 15. Dezember 1930 zu zahlen, widrigenfalls automatisch die Suspens verhängt wird.  
:Nach Verordnung der Internationalen Eishockeyliga tritt die Änderung sofort in Kraft<ref>Der Eishockeysport 28. November 1930.   
:Nach Verordnung der Internationalen Eishockeyliga tritt die Änderung sofort in Kraft<ref>Der Eishockeysport 28. November 1930</ref>.   


*1. Auslosung
*1. Auslosung
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:Für die Spiele gegen Mödling, Stockerauer EV und St. Pölten wird hinsichtlich der Fahrtvergütung folgendes festgesetzt: Hat der Provinzverein die Platzwahl, dann hat der Gastverein die Fahrtspesen aus Eigenem zu tragen. Hat der Wiener Verein die Platzwahl, so hat ihm der Provinzverein die tatsächlichen aufgelaufenden Fahrtspesen (3. Klasse Personenzug hin und zurück) für höchstens 10 Personen zu vergüten.
:Für die Spiele gegen Mödling, Stockerauer EV und St. Pölten wird hinsichtlich der Fahrtvergütung folgendes festgesetzt: Hat der Provinzverein die Platzwahl, dann hat der Gastverein die Fahrtspesen aus Eigenem zu tragen. Hat der Wiener Verein die Platzwahl, so hat ihm der Provinzverein die tatsächlichen aufgelaufenden Fahrtspesen (3. Klasse Personenzug hin und zurück) für höchstens 10 Personen zu vergüten.
:Ist zu einem Spiel gegen Stockerau oder St. Pölten der Wiener Gegner eingetroffen und gelangt das Spiel aus irgendeinem Grunde nicht zur Austragung, bezw. wird das Spiel neuerlich vom Referenten angesetzt, so sind die Fahrtspesen - unter der Voraussetzung, dass beide Vereine die Bestimmung des Punktes 2, Absatz 3, eingehalten haben - für dieses zweite Spiel von beiden beteiligten Vereinen mit je zur Hälfte zu tragen.   
:Ist zu einem Spiel gegen Stockerau oder St. Pölten der Wiener Gegner eingetroffen und gelangt das Spiel aus irgendeinem Grunde nicht zur Austragung, bezw. wird das Spiel neuerlich vom Referenten angesetzt, so sind die Fahrtspesen - unter der Voraussetzung, dass beide Vereine die Bestimmung des Punktes 2, Absatz 3, eingehalten haben - für dieses zweite Spiel von beiden beteiligten Vereinen mit je zur Hälfte zu tragen.   




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=Einzelnachweise=
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