Österreichische Eishockey-Meisterschaft 1931/32: Unterschied zwischen den Versionen

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==Anmeldungen von Wettspielen bezw.der Durchführung der Meisterschaftsspiele==
:A. Allgemeines
:§ 1 Anmeldung
:Die Vereine in Wien, die an der Meisterschaft teilnehmenden Vereine der anderen Bundesländer sind verpflichtet, alle Wettspiele jeder Art mittels der vorgeschriebenen Formulare, welche beim Wettspielreferenten kostenlos erhältlich sind, anlässlich der Wettspielbörsen beim Wettspielreferenten anzumelden.
:Die anderen Vereine in den Bundesländern haben ebenfalls ihre Spiele, womöglich im Vorhinein, unbedingt aber nachträglich, anzumelden.
:Es dürfen nur jene Spieler angemeldet werden, welche bis zur Abhaltung der nächsten Börse stattfinden. Die Anmeldung später angesetzter Spiele ist unstatthaft.
:Spiele, welcher in der Zeit nach Schluss der Börse bis zum Beginn der nächsten Börse vereinbart werden, müssen in der nächstfolgenden Börse nachträglich angemeldet werden.
:Spielanmeldungen, insoferne sie mittels der vorgeschriebenen Formulare erfolgen, können auch per Post an das Verbandssekretariat, Wien I, Wipplingerstr. 24, eingesandt werden.
Für nicht angemeldete Spiele ist die zehnfache Spielgebühr zu entrichten.


:§ 2 Schiedsrichter
:Für Spiele, welche bis zum Ende einer Börse beim Wettspielreferenten angemeldet werden, erfolgt die Anforderung der Schiedsrichter selbsttätig durch den Wettspielreferenten. Für die Schiedsrichter von Spielen, welche erst nach Schluss einer Börse vereinbart wurden, haben die Vereine selbst zu sorgen und sich diesbezüglich an den Schiedsrichterreferenten Walter Brück (Bürotelefon R 26-0-53) direkt zu wenden.


:§ 3 Wettspielbörse
:Die Wettspielbörse findet jeden Mittwoch von 19.00 - 20.00 Uhr im Verbandsheim, I. Bezirk, Wipplingerstr. 24, statt. Fällt auf einen Montag ein Feiertag, so findet die Börse am nachfolgenden Werktag statt. Punkt 20.00 Uhr wird die Börse geschlossen und werden nach dieser Zeit vereinbarte Spiele bezüglich Plaltz- und Schiedsrichterzuweisung nicht mehr berücksichtigt.
:Ein Zwang zum Besuch der Wettspielbörse durch Vereinsvertreter besteht nicht. Es liegt jedoch im Interesse der Vereine, behufs Kenntnisnahme allfälliger Verfügungen des Wettspielreferenten womöglich zu jeder Börse Vertreter zu entsenden (siehe § 4!). Die Vereine haben ihre zeichnungsberechtigten Vertreter rechtzeitig mittels Brief, aus welchem die Unterschriften zu ersehen sind, dem Verbande bekannt zu geben.
:§ 4 Bekanntmachungen
:Sämtliche vom Wettspielreferenten getroffenen Verfügungen werden mit dem Börsenschluss mittels Anschlag im Verbandssekretariat verlautbart und erwachsen in Rechtskraft.
:B. Internationale Spiele 




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