10.172
Bearbeitungen
(erg.) |
K (→Ausnahmen vom Betretungsverbot: erg.) |
||
Zeile 94: | Zeile 94: | ||
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. | Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. | ||
=== Ausnahmen vom Betretungsverbot === | === Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot === | ||
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | ||
# öffentliche Apotheken; | # öffentliche Apotheken; | ||
Zeile 126: | Zeile 126: | ||
# Lieferservices. | # Lieferservices. | ||
Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundebereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. | Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundebereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. | ||
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === | |||
Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst. | |||
== Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes == | == Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes == |
Bearbeitungen