COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der 98. Verordnung zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß BGBl. II 2020/108 verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).
In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der 98. Verordnung zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß BGBl. II 2020/108 verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).


Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).


==== Betretungsverbote in Betrieben ====
==== Betretungsverbote in Betrieben ====
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