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==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== | ==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== | ||
In § 2 dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis | In § 2 dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | ||
# öffentliche Apotheken; | # öffentliche Apotheken; | ||
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern; | # Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern; |
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