COVID-19-Krisenbewältigungsfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''COVID-19-Krisenbewältigungsfonds''' wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes<ref> Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), {{BGBl|I Nr. 12/2020}}</ref> geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und dieser hat auch das Gesetz zu vollziehen (§ 5 COVID-19-FondsG).
Der '''COVID-19-Krisenbewältigungsfonds''' wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes<ref> Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), {{BGBl|I Nr. 12/2020}}</ref> geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und dieser hat auch das Gesetz zu vollziehen (§ 5 COVID-19-FondsG).


Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu vier Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG). Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.
Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu <s>vier</s> 28 Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG).<ref>Die Summe von vier Milliarden wurde durch Artikel 29 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, angehoben.</ref> Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.


== Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ==
== Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ==
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# Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (siehe auch: [[Härtefallfonds]]);  
# Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (siehe auch: [[Härtefallfonds]]);  
# Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;   
# Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;   
# Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.
# Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
# Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.<ref>Dieser Punkt "Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen" wurde erst nach massiver Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen mit Geltung ab 5. April 2020 durch Artikel 29 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, eingefügt.</ref>
Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler (§ 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG). Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrats]] ''monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen''.
Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler (§ 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG). Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrats]] ''monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen''.


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