COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist bei Kundenbereichen einzuhalten:  
Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist bei Kundenbereichen einzuhalten:  
* Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und in Einrichtungen zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:  
* Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:  
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird,  
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird,  
# Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.  
# Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.  
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* Kuranstalten sowie  
* Kuranstalten sowie  
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,  
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,  
hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.  
hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.


==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
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