COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Fahrgemeinschaften  ====
==== Fahrgemeinschaften  ====
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie Taxis und taxiähnliche Betriebe, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten., soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}, geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 der VO {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ifdF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).


; Beachte
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# Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,  
# Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,  
# Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,  
# Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,  
# Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,  
# Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,<ref>Geändert und erweitert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.  
# Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten,
# zur Erfüllung des Integrationsgesetzes ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) erforderliche Integrationsmaßnahmen,
# Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz ({{BGBl|I Nr. 62/2016}}).<ref>Ziffer 5 und 6 eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>


; Ausnahme
; Ausnahme
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Die Erlaubnis zum Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende gilt nicht für:
Die Erlaubnis zum Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende gilt nicht für:
# Kindergärten und  
# <s>Kindergärten und</s>
# Schulen
# <s>Schulen,</s>
# land- und forstwirtschaftliche Schulen,  
# <s>land- und forstwirtschaftliche Schulen,</s>
# Universitäten und Privatuniversitäten
# <s>Universitäten und Privatuniversitäten,</s>
# Fachhochschulen  
# <s>Fachhochschulen,</s>
# Pädagogische Hochschulen.  
# <s>Pädagogische Hochschulen.</s><ref>Gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
Hierfür gelten Sonderregelungen.
Hierfür gelten Sonderregelungen.


==== Gastgewerbe ====
==== Gastgewerbe ====
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist weiterhin für Konsumenten grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


; Ausnahmen
 
Wenn ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird bei:
 
# Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird,
 
# in Krankenanstalten und Kuranstalten,
Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich&action=submit#Gastgewerbe hier]] zu finden.
# in Gastgewerbebetriebe in Pflegeanstalten und Seniorenheime,
# in Gastgewerbebetriebe in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
# in Gastgewerbebetriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen,
# in Gastgewerbebetriebe in Beherbergungsbetrieben, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden,
# in Gastgewerbebetriebe in Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden,
# Lieferservices.  


==== Beherbergungsbetriebe ====
==== Beherbergungsbetriebe ====
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