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Gemäß der Verordnung vom 13. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 207/2020}}) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten): | |||
* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
* Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}) | |||
** aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder | |||
** aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben. | |||
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (§ 6 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
* vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 8 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke (§ 6 Abs. 9 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
* bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden (§ 6 Abs. 11 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}), | |||
; Ausnahmen | |||
Die Abs. 1 bis 10 in § 6 der Verodnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: | |||
# Krankenanstalten und Kureinrichtungen; | |||
# Pflegeanstalten und Seniorenheime; | |||
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten; | |||
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen; | |||
# Massenbeförderungsmittel.“ | |||
Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Gastgewerbe|hier]] zu finden. | |||
Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich | |||
==== Beherbergungsbetriebe ==== | ==== Beherbergungsbetriebe ==== |
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