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=== Ausnahmen von dieser Verordnung === | === Ausnahmen von dieser Verordnung === | ||
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für | Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für | ||
:1. Elementare Bildungseinrichtungen | :1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen <s>von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref> erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /> | :2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen <s>von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref> erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /> | ||
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist. | |||
:2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen, | :2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen, | ||
:3. die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> | :3. die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> | ||
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Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.<ref>Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020 eingefügt.</ref> | Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.<ref>Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020 eingefügt.</ref> | ||
Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden | Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden . | ||
Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 7). | |||
<s>Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden</s>.<ref>Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch {{BGBl|II Nr. 266/2020}} und wiederum gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020.</ref> | <s>Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden</s>.<ref>Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch {{BGBl|II Nr. 266/2020}} und wiederum gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020.</ref> | ||
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen. | Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen. | ||
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === | === Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === |
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