COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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** <s>ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und zudem</u></s>
** <s>ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und zudem</u></s>
** <s>eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
** <s>eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* In Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,  
* in Massenbeförderungsmittel gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.  
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.  
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Ab dem 14. September 2020 gilt jedoch: ''Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''. Dies gilt auch:
Ab dem 14. September 2020 gilt jedoch: ''Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''. Dies gilt auch:
* in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,  
* in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),  
* nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).</ref>
* nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).</ref>
Und ab dem 21. September 2020 gilt dies wiederum zusätzlich in ''Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren)'' und sinngemäß für Märkte im Freien.<ref name=VO407>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}.</ref>
Und ab dem 21. September 2020 gilt dies wiederum zusätzlich in ''Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren)'' und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).<ref name=VO407>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}</ref><ref>{{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref>


<s>Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen</s><ref>"Öffentlich" eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><s>Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,</s><ref name=5LV3>Satz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> <s>sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s><ref>Letzter Teilsatz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><ref>Bestimmung in § 2 Abs. 1 a geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref>
<s>Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen</s><ref>"Öffentlich" eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><s>Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,</s><ref name=5LV3>Satz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> <s>sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s><ref>Letzter Teilsatz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><ref>Bestimmung in § 2 Abs. 1a geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref>
:2. <s>Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien</s><ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>).<ref name=5LV2 />
:2. <s>Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien</s><ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>).<ref name=5LV2 />
:3. <s>der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz).</s><ref name=5LV2 />
:3. <s>der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz).</s><ref name=5LV2 />
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* ab dem 14. September 2020 gilt zusätzlich: ''In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* ab dem 14. September 2020 gilt zusätzlich: ''In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann  (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann  (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* und ab 21. September 2020 weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese''
* und ab 21. September 2020 weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume<ref>Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> nur einlassen, wenn diese''
** ''aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder''
** ''aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder''
** ''aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}.</ref>
** ''aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}.</ref>
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* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet</s> (§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>§ 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet</s> (§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>§ 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 bis 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe oben: ''Gastgewerbe''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. <s>§ 6 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind und Selbstbedienung gelten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann </s>(§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Letzter Satzteil gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und Absatznummerierung von <s>Abs. 2 bis 10</s> auf Abs 2 bis 6 geändert.</ref>
* Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. <s>2</s> 1a<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> bis 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe oben: ''Gastgewerbe''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. <s>§ 6 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind und Selbstbedienung gelten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann </s>(§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Letzter Satzteil gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und Absatznummerierung von <s>Abs. 2 bis 10</s> auf Abs 2 bis 6 geändert.</ref>
* Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe unten: ''Sport''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe unten: ''Sport''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (''Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz'' - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (''Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz'' - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
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** der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
** der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
** von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
** von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Seit dem 21. September 2020 gilt zusätzlich: ''Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 5 bis 9 sinngemäß''.<ref>§ 10 Abs. 9a - Einfügung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten.</ref>
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Seit dem 21. September 2020 gilt zusätzlich: ''Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die <s>Abs. 5 bis 9 sinngemäß''</s> ''Abs. 2 bis 4 nicht''.<ref>§ 10 Abs. 9a - Einfügung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten und durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}} auch schon wieder geändert.</ref>
* Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt (§ 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
* Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt (§ 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
** Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
** Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
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:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:4. § 10 gilt sinngemäß.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
:4. § 10 gilt sinngemäß.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 412/2020}} wurde § 10c eingefügt:
''Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete''
# Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
# Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“


=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
10.172

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