Akteneinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Recht auf '''Akteneinsicht''' ist ein Verfahrensgrundrecht und wird in Österreich für alle Ebenen der [[w:Verwaltung|Verwaltung]] und der [[w:Gerichtsbarkeit|Gerichtsbarkeit]] durch Artikel 6 [[w:EMRK|EMRK]] auf [[w:B-VG|bundesverfassungsrechtlicher]] Ebene gewährleistet und geschützt. Parteien, Verdächtigen, Beschuldigten, Privatbeteiligten und Privatanklägern bzw Opfern etc. in behördlichen und gerichtlichen Verfahren steht grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu und die Behörden und Gerichte sind verpflichtet, diese zu ermöglichen (in Österreich oft als ''gewähren'' oder ''gestatten'' bezeichnet, obwohl es ein Recht ist bzw. Verpflichtung der staatlichen Einrichtung). Für [[w:Sachverständiger|Sachverständigen]] und [[w:Dolmetscher|Dolmetschern]] besteht das Recht auf Akteneinsicht nur soweit und so lange, wie dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
Das Recht auf '''Akteneinsicht''' ist ein Verfahrensgrundrecht und wird in Österreich für alle Ebenen der [[w:Verwaltung|Verwaltung]] und der [[w:Gerichtsbarkeit|Gerichtsbarkeit]] durch Artikel 6 [[w:EMRK|EMRK]] auf [[w:B-VG|bundesverfassungsrechtlicher]] Ebene gewährleistet und geschützt. Parteien, Verdächtigen, Beschuldigten, Privatbeteiligten<ref>Im Ermittlungsfahren kann jedoch dem [[Privatbeteiligter|Privatbeteiligten]] die Akteneinsicht beschränkt werden (§ 68 Abs. 1 StPO).</ref> und Privatanklägern bzw Opfern etc. in behördlichen und gerichtlichen Verfahren steht grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu und die Behörden und Gerichte sind verpflichtet, diese zu ermöglichen (in Österreich oft als ''gewähren'' oder ''gestatten'' bezeichnet, obwohl es ein Recht ist bzw. Verpflichtung der staatlichen Einrichtung). Für [[w:Sachverständiger|Sachverständigen]] und [[w:Dolmetscher|Dolmetschern]] besteht das Recht auf Akteneinsicht nur soweit und so lange, wie dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.


Die Akteneinsicht ist grundsätzlich während der Amtsstunden der Behörde oder des Gerichtes in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen.<ref>Siehe hierzu z. B. § 53 Abs. 2 StPO.</ref> Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann diese auch über einen Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung ermöglicht werden.
Die Akteneinsicht ist grundsätzlich während der Amtsstunden der Behörde oder des Gerichtes in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen.<ref>Siehe hierzu z. B. § 53 Abs. 2 StPO.</ref> Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann diese auch über einen Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung ermöglicht werden.
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