Akteneinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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== Einschränkung ==
== Einschränkung ==
Die Akteneinsicht darf im Sinne des Artikel 6 EMRK nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände konkret befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von
Die Akteneinsicht darf im Sinne des Artikel 6 EMRK nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände konkret befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von
bestimmten Aktenstücken der Zweck z. B. von strafrechtlichen der Ermittlungen oder der Zweck des Verfahrens gefährdet wäre oder dadurch Rechte Dritter (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten etc.) geschädigt werden können oder eine unbeeinflusste Aussage eines Zeugen nicht mehr möglich wäre etc. Die Akteneinsicht ist auf das unbedingt Nötigste und darf nur solange als notwendig zu beschränkt werden.
bestimmten Aktenstücken der Zweck z. B. von strafrechtlichen der Ermittlungen oder der Zweck des Verfahrens gefährdet wäre oder dadurch Rechte Dritter (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten etc.) geschädigt werden können oder eine unbeeinflusste Aussage eines Zeugen nicht mehr möglich wäre etc. Die Akteneinsicht ist auf das unbedingt Nötigste und darf nur solange als notwendig beschränkt werden.


Wird ein Akt unter Verschluß genommen, ist eine Akteneinsicht nicht möglich.
Wird ein Akt unter Verschluß genommen, ist eine Akteneinsicht nicht möglich.
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