COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 446/2020}} wurde § 10c und 10d eingefügt:
Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 446/2020}} wurde § 10c und 10d eingefügt:
;Gelegenheitsmärkte (§ 10c)
==== Gelegenheitsmärkte (§ 10c) ====
Gilt ab dem 13. November 2020:


(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
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(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.
(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.


; Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d)
==== Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d) ====
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.


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