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Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', {{BGBl|I Nr. 12/2020}}. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Gesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Gesetz'' bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).</ref> ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.</ref> | Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', {{BGBl|I Nr. 12/2020}}. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Gesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Gesetz'' bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).</ref> (COVID-19-MG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.</ref> | ||
Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs [[w:Paragraph|Paragraphen]]. | Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs [[w:Paragraph|Paragraphen]]. |
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