2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Dornbirn-Messepark-COVID-19-01ASD.jpg|mini|Leerer Messepark in Dornbirn nach Sperre der Handelsbetriebe]]
[[Datei:Dornbirn-Messepark-COVID-19-01ASD.jpg|mini|Leerer Messepark in Dornbirn nach Sperre der Handelsbetriebe]]
Mit der '''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''', gültig vom 26. November 2020 (0:00 Uhr)<ref>
Mit der '''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''', gültig vom 26. November 2020 (0:00 Uhr)<ref>
  Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird, {{BGBl|II Nr. 598/2020}} vom 22. Dezember 2020, in Kraft getreten am 26. Dezember 2020 (0:00 Uhr).</ref> bis 4. Jänner 2020 (24:00 Uhr) wurden verstärkte ''besondere'' Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet.
  Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird, {{BGBl|II Nr. 598/2020}} vom 22. Dezember 2020, in Kraft getreten am 26. Dezember 2020 (0:00 Uhr).</ref> bis 4. Jänner 2020 (24:00 Uhr) wurden zum dritten Mal (3. Lockdown) verstärkte ''besondere'' Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet.


== Geschichte ==
== Geschichte ==
In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.
In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.


Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.
Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.


Mit der ''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020) ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref>
Mit der ''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020) ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref>


== Maßnahmen im Speziellen ==
== Maßnahmen im Speziellen ==
Gemäß der als 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden wieder ganztägige Ausgangsbeschränkungen erlassen, welche keinerlei Rückhalt in der aktuellen Situation in den Krankenhäusern (z. B. in Bezug auf die Intensivbetten oder im Hinblick auf die tatsächliche Infektionszahlen) finden.
Gemäß der als 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden wieder ganztägige Ausgangsbeschränkungen erlassen, welche keinerlei Rückhalt in der aktuellen Situation in den Krankenhäusern (z. B. in Bezug auf die Auslastung von Intensivbetten oder im Hinblick auf die tatsächliche Infektionszahlen) finden.


Dieser dritte geplante Lockdown wird auch vom Handel stark kritisiert. Dieser würde laut Handelsverband die Betriebe in Österreich bis zu 3 Milliarden  Euro Umsatz kosten. Auch in den beiden anderen Lockdowns hätte der Umsatzausfall rund 900 Millionen Euro pro Woche betragen, sagte Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will zur APA.<ref>[https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/2085869-3.-Lockdown-kostet-3-Milliarden-Umsatz.html Dritter Lockdown kostet 3 Milliarden Umsatz ], Webseite: wienerzeitung.at vom 18. Dezember 2020.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3194286/ Opposition kritisiert Lockdown-Pläne], Webseite: orf.at vom 18. Dezember 2020.</ref><ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref>
Dieser dritte geplante Lockdown wird auch vom Handel stark kritisiert. Dieser würde laut Handelsverband die Betriebe in Österreich bis zu 3 Milliarden  Euro Umsatz kosten. Auch in den beiden anderen Lockdowns hätte der Umsatzausfall rund 900 Millionen Euro pro Woche betragen.<ref>Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will zur APA: [https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/2085869-3.-Lockdown-kostet-3-Milliarden-Umsatz.html Dritter Lockdown kostet 3 Milliarden Umsatz ], Webseite: wienerzeitung.at vom 18. Dezember 2020.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3194286/ Opposition kritisiert Lockdown-Pläne], Webseite: orf.at vom 18. Dezember 2020.</ref><ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref>


=== Ausgangsbeschränkungen ===
=== Ausgangsbeschränkungen ===
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=== Öffentliche Orte (§ 2) ===
=== Öffentliche Orte (§ 2) ===
Wie bereits aus den vorherigen Verordnungen bekannt, ist nach § 2 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.  
Wie bereits aus den vorherigen Verordnungen bekannt, ist nach § 2 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.  
Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem  7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.<ref>Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, {{BGBl|II Nr. 456/2020}}. Da die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.</ref>


=== Massenbeförderungsmittel, Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen  (§ 3 und 4) ===
=== Massenbeförderungsmittel, Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen  (§ 3 und 4) ===
Nach § 3 ist in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.  
Nach § 3 ist in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.  


Obwohl der österreichische Bundesregierung seit Monaten bekannt ist, dass die von ihr selbst angeordneten Regeln in öffentlichen Verkehrsmitteln bzgl. des Abstands von mindestens einem Meter nicht eingehalten werden, und diese Bestimmung in der Realität andauernd missachtet werden, hält sie dennoch an diesen weiterhin fest und sorgt auch nicht für eine Erhöhung der Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, so dass die Regeln eingehalten werden könnten. So wurde diese Ausnahmebestimmung zur Regel. Beförderungsunternehmen wurden wegen dem Nichtanbot von ausreichendem Platz in den Fahrzeugen bislang nicht bestraft.
Obwohl der österreichische Bundesregierung seit Monaten bekannt ist, dass die von ihr selbst angeordneten Regeln in öffentlichen Verkehrsmitteln bzgl. des Abstands von mindestens einem Meter nicht eingehalten und diese Bestimmung in der Realität andauernd missachtet werden (müssen), hält sie dennoch an diesen weiterhin fest und sorgt auch nicht für eine Erhöhung der Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, so dass die Regeln eingehalten werden könnten. So wurde diese Ausnahmebestimmung zur Regel. Beförderungsunternehmen wurden wegen dem Nichtanbot von ausreichendem Platz in den Fahrzeugen bislang nicht bestraft.


Bei Kraftfahrzeugen dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel sind, ist nach § 15 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen ist weiters ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.  
Bei Kraftfahrzeugen dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel sind, ist nach § 15 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen ist weiters ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.  


Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist'' (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten.
Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist'' (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten.
Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem  7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.<ref>Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, {{BGBl|II Nr. 456/2020}}. Da die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.</ref>


=== Kundenbereiche (§ 5) ===
=== Kundenbereiche (§ 5) ===
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# Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder  
# Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder  
# Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen  
# Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen  
generell für Privatpersonen untersagt (nicht jedoch für gewerblichen Bedarf. Ne ist, dass die Regierung aus der massiven Kritik beim letzten Lockdown gelernt hat, und nun die Abholung vorbestellter Waren möglich ist, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen.  
generell für Privatpersonen untersagt (nicht jedoch für gewerblichen Bedarf. Neu ist, dass die Regierung aus der massiven Kritik beim letzten (2.) Lockdown gelernt hat, und nun die Abholung vorbestellter Waren möglich ist, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen. Inkonsequenterweise dürfen Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren nicht betreten werden, jedoch Gastgewerbebetriebe.


Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zwischen 6:00 und 19:00 Uhr und max. 1 Kunde je 10 m² Verkaufsfläche:
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zwischen 6:00 und 19:00 Uhr (max. 1 Kunde je 10 m² Verkaufsfläche):
# öffentliche Apotheken,  
# öffentliche Apotheken,  
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,  
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,  
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=== Gastgewerbe (§ 7) ===
=== Gastgewerbe (§ 7) ===
* Generelles Betretungsverbot für [[w:Gasthaus|Gastgewerbebetriebe]]. Ausnahmen: zB [[w:Kantine|Betriebskantinen]], in [[w:Krankenhaus|Kranken-]] und [[w:Kuranstalt|Kuranstalt]], [[w:Altenheim|Alten-]], [[w:Pflegeheim|Pflege-]] und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und [[w:Kindergarten|Kindergärten]], in [[w:Hotel|Hotels]] für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im [[w:Sitzplatz|Sitzen]] an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln]], ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso [[w:Selbstbedienung|Selbstbedienung]], sofern durch besondere [[w:Hygiene|hygienische]] Vorkehrungen das [[w:Infektion|Infektionsrisiko]] minimiert werden kann.
* Generelles Betretungsverbot für [[w:Gasthaus|Gastgewerbebetriebe]]. Ausnahmen: zB [[w:Kantine|Betriebskantinen]], in [[w:Krankenhaus|Kranken-]] und [[w:Kuranstalt|Kuranstalt]], [[w:Altenheim|Alten-]], [[w:Pflegeheim|Pflege-]] und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und [[w:Kindergarten|Kindergärten]], in [[w:Hotel|Hotels]] für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im [[w:Sitzplatz|Sitzen]] an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln]], ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso [[w:Selbstbedienung|Selbstbedienung]], sofern durch besondere [[w:Hygiene|hygienische]] Vorkehrungen das [[w:Infektion|Infektionsrisiko]] minimiert werden kann.
* Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässigund dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden, sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt.
* Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässig und dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden (inkonsequenterweise Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren jedoch nicht), sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt.
* [[w:Lieferservice|Lieferservice]] ist 24 Stunden/Tag zulässig.
* [[w:Lieferservice|Lieferservice]] ist 24 Stunden/Tag zulässig.
* Verkauf offener [[w:Getränk#Alkoholische Getränke|alkoholischer]] Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig.
* Verkauf offener [[w:Getränk#Alkoholische Getränke|alkoholischer]] Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig (für dieses Verbot ist keine wissenschaftliche Grundlage bekannt).


=== Beherbergungsbetriebe (§ 8) ===
=== Beherbergungsbetriebe (§ 8) ===
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[[w:Wandern|Wandern]], [[w:Spazierengehen|Spazierengehen]], [[w:Joggen|Joggen]], [[w:Skilanglauf|Skilanglaufen]], [[w:Eislaufen|Eislaufen]], [[w:Golf (Sport)|Golf]] im Freien und ähnliches ist zulässig.
[[w:Wandern|Wandern]], [[w:Spazierengehen|Spazierengehen]], [[w:Joggen|Joggen]], [[w:Skilanglauf|Skilanglaufen]], [[w:Eislaufen|Eislaufen]], [[w:Golf (Sport)|Golf]] im Freien und ähnliches ist zulässig.


=== Alten-, Pflege- und Behindertenheime 10) ===
=== Sportveranstaltungen im Spitzensport 13) ===
Generelles Betretungsverbot für Alten-, Pflege- und Behindertenheime für fremde Personen mit einer Vielzahl von Ausnahmen. Für zulässige Betretungen gibt es eine Vielzahl an besondere Hygieneauflagen.<ref>Siehe auch: Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020.</ref>
Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurden und ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos vorliegt und umgesetzt wurde.  


Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist jedenfalls
Für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
* Besuchen im Rahmen der Palliativ- und [[w:Hospiz|Hospizbegleitung]], [[w:Seelsorge|Seelsorge]] sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
* einem Besucher pro Bewohner pro Woche,
* zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag, wenn diese regelmäßig Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
* Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der [[w:Menschenrechte|Menschenrechte]]
zu ermöglichen.
 
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen [[w:Demenz|dementieller]] Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 15 Abs. 6).
 
Das in der ''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' noch enthaltene verpflichtende Testen von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bei bestimmten Voraussetzungen, wurde nunmehr als rechtswidrig erkannt und in ein „Anbieten“ von Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 abgeändert (§ 10 Abs. 6). Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 8).
 
=== Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11) ===
Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für
* [[w:Patient|Patienten]],
* Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
* Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist).
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch [[w:Minderjähriger|minderjähriger]] Patienten pro Tag,
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
* höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der [[w:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] sowie vor und zu einer [[w:Entbindung|Entbindung]] und zum Besuch nach einer Entbindung,
* Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
* [[w:Patientenanwalt|Patientenanwälte]] nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
 
Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, müssen einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf [[w:SARS-CoV-2|SARS-CoV-2]] oder ein [[w:Antigen-Test|Antigen-Test]] auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn
* jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
* auf Grund der medizinischen [[w:Labor|Laborbefunde]], insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen. Es kann ein [[w:Datenschutz|datenschutzkonformes]] System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.
 
Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 8).


=== Veranstaltungen (§ 12) ===
=== Veranstaltungen (§ 12) ===
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;Ausnahmen:
;Ausnahmen:
* Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte im Kundenbereich von Betriebsstätten (die 10 m²-Regel gilt dann nicht),
* Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte im Kundenbereich von Betriebsstätten (die 10 m²-Regel gilt dann nicht),
* Proben und künstlerischen Darbietungen.
* Proben und künstlerische Darbietungen.


==== Freizeiteinrichtungen ====
==== Freizeiteinrichtungen ====
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# Bibliotheken, Büchereien und Archive.
# Bibliotheken, Büchereien und Archive.


=== Sportveranstaltungen im Spitzensport 13)
=== Alten-, Pflege- und Behindertenheime 10) ===
Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurden und ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos vorliegt und umgesetzt wurde.  
Generelles Betretungsverbot für Alten-, Pflege- und Behindertenheime für fremde Personen mit einer Vielzahl von Ausnahmen. Für zulässige Betretungen gibt es eine Vielzahl an besondere Hygieneauflagen.<ref>Siehe auch: Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020.</ref>
 
Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist jedenfalls
* Besuchen im Rahmen der Palliativ- und [[w:Hospiz|Hospizbegleitung]], [[w:Seelsorge|Seelsorge]] sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
* einem Besucher pro Bewohner pro Woche,
* zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag, wenn diese regelmäßig Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
* Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der [[w:Menschenrechte|Menschenrechte]]
zu ermöglichen.
 
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen [[w:Demenz|dementieller]] Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 15 Abs. 6).
 
Das in der ''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' noch enthaltene verpflichtende Testen von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bei bestimmten Voraussetzungen, wurde nunmehr als rechtswidrig erkannt und in ein „Anbieten“ von Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 abgeändert (§ 10 Abs. 6). Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 8).
 
=== Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11) ===
Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für  
* [[w:Patient|Patienten]],
* Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,  
* Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist).
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch [[w:Minderjähriger|minderjähriger]] Patienten pro Tag,
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
* höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der [[w:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] sowie vor und zu einer [[w:Entbindung|Entbindung]] und zum Besuch nach einer Entbindung,
* Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
* [[w:Patientenanwalt|Patientenanwälte]] nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
 
Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, müssen einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf [[w:SARS-CoV-2|SARS-CoV-2]] oder ein [[w:Antigen-Test|Antigen-Test]] auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn
* jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und  
* auf Grund der medizinischen [[w:Labor|Laborbefunde]], insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen. Es kann ein [[w:Datenschutz|datenschutzkonformes]] System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.


Für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 8).


=== Ausnahmen  (§ 15) ===
=== Ausnahmen  (§ 15) ===
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=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe ===
=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe ===
Während in den vorherigen Verordnungen ausdrücklich fetsgehalten wurde, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' bzw. ''Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen'', wurde dies in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung weggelassen.  
Während in den vorherigen Verordnungen ausdrücklich festgehalten wurde, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' bzw. ''Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen'', wurde dies in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung weggelassen.  


Diese Bestimmung wurde im Frühjahr 2020 eingefügt, weil aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11b<ref>Zuvor  11a, § 11b seit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}}, 25. Oktober 2020.</ref> in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) ein Korrektiv erforderlich war.<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
Diese Bestimmung wurde im Frühjahr 2020 eingefügt, weil aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 (1. Juli 2020 der § 11b<ref>Zuvor  11a, § 11b seit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}}, 25. Oktober 2020.</ref> in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) ein Korrektiv dringend erforderlich war.<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>


Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann jedoch auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann jedoch auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
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