COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Ausgangsregelung (§ 5) ===
=== Ausgangsregelung (§ 6) ===
Durch den § 5 COVID-19-MG wurden nunmehr schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen in einen einfachgesetzlichen Rahmen gestellt. Es ist nunmehr möglich durch eine einfache Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerstwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen vorzunehmen. Es ist lediglich in wenigen Zusammenhängen (§ 11 COVID-19-MG) das Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen, um (sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist) bei einem angeblich:
Durch den § 5 COVID-19-MG wurden nunmehr schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen in einen einfachgesetzlichen Rahmen gestellt. Es ist nunmehr möglich durch eine einfache Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerstwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen vorzunehmen. Es ist lediglich in wenigen Zusammenhängen (§ 11 COVID-19-MG) das Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen, um (sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist) bei einem angeblich:
* drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder  
* drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder  
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