COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Ausgangsregelung (§ 6) ===
=== Ausgangsregelung (§ 6) ===
Durch den § 5 COVID-19-MG wurden nunmehr schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen in einen einfachgesetzlichen Rahmen gestellt. Es ist nunmehr möglich durch eine einfache Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerstwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen vorzunehmen. Es ist lediglich in wenigen Zusammenhängen (§ 11 COVID-19-MG) das Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen, um (sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist) bei einem angeblich:
Durch den § 6 COVID-19-MG (früher § 5) wurden nunmehr schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen in einen einfachgesetzlichen Rahmen gestellt. Es ist nunmehr möglich durch eine einfache Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerstwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen vorzunehmen. Es ist lediglich in wenigen Zusammenhängen (§ 11 COVID-19-MG) das Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen, um (sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist) bei einem angeblich:
* drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder  
* drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder  
* einer ähnlich gelagerten Notsituationen,  
* einer ähnlich gelagerten Notsituationen,  
und die Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 COVID-19-MG nicht ausreichen, Menschen am Verlassen des privaten Wohnbereichs zu hindern. Also praktisch unter [[w:Hausarrest|Hausarrest]] zu stellen. Nach Abs. 2 des § 5 COVID-19-MG ist ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig:
und die Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 5 COVID-19-MG nicht ausreichen, Menschen am Verlassen des privaten Wohnbereichs zu hindern. Also praktisch unter [[w:Hausarrest|Hausarrest]] zu stellen. Nach Abs. 3 des § 6 COVID-19-MG (früher § 5 Abs. 2) ist ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
# zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
# zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
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# berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
# berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
# Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
# Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht gefordert und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Der Hauptausschuss des Nationalrates hat daher nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers in einigen Bereichen ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht des Hauptausschuss des Nationalrates kann durch Verlagerung der Entscheidungsfindung auf Länder- oder Bezirksebene ganz ausgeschlossen werden. In der Praxis würde hierfür grundsätzlich z. B. die Weisung durch den zuständigen Bundesminister mit einem Erlass ausreichen, um die Länder- und Bezirksebene wieder an die Rechtsansicht des Bundesministers zu binden, ohne dass der Hauptausschuss des Nationalrates eine Mitwirkungsmöglichkeit hätte. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 5 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht gefordert und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Der Hauptausschuss des Nationalrates hat daher nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers in einigen Bereichen ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht des Hauptausschuss des Nationalrates kann durch Verlagerung der Entscheidungsfindung auf Länder- oder Bezirksebene ganz ausgeschlossen werden. In der Praxis würde hierfür grundsätzlich z. B. die Weisung durch den zuständigen Bundesminister mit einem Erlass ausreichen, um die Länder- und Bezirksebene wieder an die Rechtsansicht des Bundesministers zu binden, ohne dass der Hauptausschuss des Nationalrates eine Mitwirkungsmöglichkeit hätte. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 6 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
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