Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband: Unterschied zwischen den Versionen

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Beim zweiten Landesfeuerwehrtag 1870 wurde das ''Verbands-Grundgesetz der Freiwilligen und Turner-Feuerwehren Niederoesterreichs'' beschlossen, nachdem die Feuerwehren vom Turnverband abgetrennt wurden. Behördlich genehmigt wurde das Gesetz am 13. Juni 1871.  
Beim zweiten Landesfeuerwehrtag 1870 wurde das ''Verbands-Grundgesetz der Freiwilligen und Turner-Feuerwehren Niederoesterreichs'' beschlossen, nachdem die Feuerwehren vom Turnverband abgetrennt wurden. Behördlich genehmigt wurde das Gesetz am 13. Juni 1871.  
   
   
Eine erste Bedeutung kam dem Verband für Stellungnahmen bei der Entwicklung einer neuen [[w:[[w:Feuerwehrgesetz (Österreich)|Feuerlöschordnung für Niederösterreich]] zu. Eingebunden waren dabei die beiden Pioniere [[w:Ferdinand Jergitsch|Jergitsch]] (1836-1900) und [[w:Carl Metz|Carl Metz]] (1818-1877). In dieser ''Feuerpolzei-Ordnung für Oesterreich unter der Enns, mit Ausnahme von Wien'' wurde ein geordnetes Feuerwehrwesen, die Gemeinden mit mehr als 50 Hausnummern den Betrieb einer Feuerwehr vorschrieb, festgelegt. Aus dieser Zeit rührt es unter anderem her, dass Niederösterreich noch heute über eine so große Dichte von Wehren verfügt.
Eine erste Bedeutung kam dem Verband für Stellungnahmen bei der Entwicklung einer neuen [[w:Feuerwehrgesetz (Österreich)|Feuerlöschordnung für Niederösterreich]] zu. Eingebunden waren dabei die beiden Pioniere [[w:Ferdinand Jergitsch|Jergitsch]] (1836-1900) und [[w:Carl Metz|Carl Metz]] (1818-1877). In dieser ''Feuerpolzei-Ordnung für Oesterreich unter der Enns, mit Ausnahme von Wien'' wurde ein geordnetes Feuerwehrwesen, die Gemeinden mit mehr als 50 Hausnummern den Betrieb einer Feuerwehr vorschrieb, festgelegt. Aus dieser Zeit rührt es unter anderem her, dass Niederösterreich noch heute über eine so große Dichte von Wehren verfügt.


Im Jahr 1882 wurde die Feuerpolzeiordnung novelliert und präzisiert. So wurde die nachbarliche Hilfeleitung ebenso wie eine Gebührenfestlegung für die Beistellung von Bespannung von Spritzen- Mannschafts- und Wasserwagen festgelegt.
Im Jahr 1882 wurde die Feuerpolzeiordnung novelliert und präzisiert. So wurde die nachbarliche Hilfeleitung ebenso wie eine Gebührenfestlegung für die Beistellung von Bespannung von Spritzen- Mannschafts- und Wasserwagen festgelegt.

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