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Die Burgfriedgrenzen markieren den Wirkungskreis der | Die Burgfriedgrenzen markieren den Wirkungskreis der Niederen Gerichtsbarkeit eines Marktes. Diese Form der Gerichtsbarkeit schloss Todesurteile aus. Innerhalb des Geltungsbereichts herrschte ein besonderer Rechtsschutz. Wenn, wie in Perg eine Wehranlage für die Siedlung fehlte, wurde der Geltungsbereich mindestens eine dauernde Umzäunung oder eine auffällige Aussteinung mit stattlichen Burgfried-Grenzsteinen äußerlich sichtbar gemacht. Das Gebiet des eigenen Wirkungskreises wurde genau überwacht und man verhinderte damit ungerechtfertigte Übergriffe der angrenzenden Landgerichte. Die Gesetze innerhalb eines Burgfrieds konnten von Ort zu Ort verschieden sein. Die Grenzen wurden wiederholt vom Richter und den Räten mit gewisser Feierlichkeit begangen. Eine solche Burgfriedbegehung fand in Perg am 5. Oktober 1729 statt und ist entsprechend dokumentiert. In den Gerichtsprotokollen des Marktes Perg aus den Jahren 1659 bis 1738 wird von sieben solchen Begehungen berichtet.<ref>[[Franz Moser (Perg)|Franz Moser]]: ''Die Mittelalterliche Gerichtsbarkeit'', in: [[Wolfgang Lehmann]], Chronik des [[Heimat- und Museumsverein Perg|Heimatvereins Perg]] 1967 bis 1997, Eigenverlag, Perg, 1997, S 113</ref><ref>[[Johann Pree]]: ''Die Perger Burgfriedsteine'', in: Gemeindezeitung Perg 3/2008, S 19</ref> | ||
==Literatur== | ==Literatur== |
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