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Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung). Gemäß dem Schreiben des [[w:Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie|Klimaministeriums]] an die SOMA Sozialmärkte des [[w:Hilfswerk Österreich|Wiener Hilfswerks]] vom 12. März 2024 ist es alternativ zur Registrierung möglich und zulässig, die zurückgenommenen Gebinde selbst bei einem Rücknahmeautomaten retour zu geben und sich den Pfandbetrag direkt | Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung). Gemäß dem Schreiben des [[w:Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie|Klimaministeriums]] an die SOMA Sozialmärkte des [[w:Hilfswerk Österreich|Wiener Hilfswerks]] vom 12. März 2024 ist es alternativ zur Registrierung möglich und zulässig, die zurückgenommenen Gebinde selbst bei einem Rücknahmeautomaten retour zu geben und sich den Pfandbetrag direkt ausbezahlen lassen.<ref>Verkehrs- und Fotoarchiv Vorarlberg von Anton Schäfer.</ref> | ||
Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. | Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. |
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