Vertrag von Neuberg an der Mürz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die als "Neuburger Vertrag" in die Geschichtsschreibung eingegangene Übereinkunft der Herzöge Albrecht III. und Leopold III. widersprach zwar den Bestimmungen der "''Albrechtinischen Hausordnung''" und des "Privilegium maius", die beide die "Unteilbarkeit" der Territorien festgelegt hatten, mit Blick auf die damaligen Rechtsnormen war er jedoch zulässig. Albrecht und Leopold waren zum Zeitpunkt des Abschlusses als voll handlungsfähige Fürsten dazu berechtigt, Verträge zu revidieren und neue Abkommen zu schließen. Der Vertrag dürfte zudem im gegenseitigen Einvernehmen zustande gekommen sein und widersprach auch keineswegs dem damaligen Reichsrechten oder den Bestimmungen der [[w:Goldene Bulle|Goldenen Bulle]]. Er wurde außerdem mit Zustimmung der Landstände geschlossen und von [[König Wenzel IV. von Böhmen]], der 1378 die Nachfolge von [[w:Karl IV. (HRR)|Kaiser Karl IV.]] angetreten hatte, ohne besondere Schwierigkeiten bestätigt.<ref name ="nieder180"/><nowiki/>
Die als "Neuburger Vertrag" in die Geschichtsschreibung eingegangene Übereinkunft der Herzöge Albrecht III. und Leopold III. widersprach zwar den Bestimmungen der "''Albrechtinischen Hausordnung''" und des "Privilegium maius", die beide die "Unteilbarkeit" der Territorien festgelegt hatten, mit Blick auf die damaligen Rechtsnormen war er jedoch zulässig. Albrecht und Leopold waren zum Zeitpunkt des Abschlusses als voll handlungsfähige Fürsten dazu berechtigt, Verträge zu revidieren und neue Abkommen zu schließen. Der Vertrag dürfte zudem im gegenseitigen Einvernehmen zustande gekommen sein und widersprach auch keineswegs dem damaligen Reichsrechten oder den Bestimmungen der [[w:Goldene Bulle|Goldenen Bulle]]. Er wurde außerdem mit Zustimmung der Landstände geschlossen und von [[König Wenzel IV. von Böhmen]], der 1378 die Nachfolge von [[w:Karl IV. (HRR)|Kaiser Karl IV.]] angetreten hatte, ohne besondere Schwierigkeiten bestätigt.<ref name ="nieder180"/><nowiki/>


Dennoch wird die Länderteilung, besonders wegen der damit zusammenhängenden Spaltung der Dynastie in eine "Albertinische" und eine "Leopoldinische Linie", eher negativ gesehen, führten sie doch zu langwierigen, teils mit großer Erbitterung ausgetragenen innerfamiliären Auseinandersetzungen, die als wesentliche Ursache für die Schwächung der politischen Position der Dynastie innerhalb des [[w:Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches]] gilt.<ref name ="nieder181">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 181</ref> Politisch nachteilig wirkte sich vor allem aus, dass es den Familienzweigen nicht gelang, langfristig an einer einheitlichen politischen Linie festzuhalten.<ref name ="nieder180"/><nowiki/> Während sich die "Albertinische Linie" auf den Osten ausrichtete und meistens auf Seiten des ungarischen Königs und späteren [[Kaiser Sigismund]] zu finden war, orientierte sich die Politik der "Leopoldinischen Linie" vornehmlich nach Westen und Süden<ref group="A">Ein gutes Beispiel dafür bietet das [[w:Schisma|große abendländliche Schisma. Während Albrecht III. wie das Haus Luxemburg und der größte Teil der Reichsfürsten auf der Seite des "römischen" [[w:Urban VI.|Papstes Urban VI.]] stand, gehörte Leopold III., dem gerade eine politische Annäherung an den Herzog von Burgund gelungen war, wie der französische Westen im Lager von [[w:Clemens VII.|Papst Clemens VII.]], der in [[w:Avignon|Avignon]] residierte, vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 181.</ref>. Allerdings war dies nicht nur auf persönliche Konflikte zwischen den einzelnen Familienmitgliedern zurückzuführen, sondern auch wesentlich auf die Unterschiedlichkeit der einzelnen Territorien und ihrer divergierenden Interessen, die eine gemeinsame Politik nach außen wesentlich erschwerten.<ref name ="nieder181"/><nowiki/> Ein weiterer Nachteil des "Neuberger Vertrages war sicher, dass er zwar die Frage der Vormundschaft beim Tod von einem der beiden Herzöge regelte, nicht aber zukünftige Streitfälle, die zum Beispiel das Recht des "''Senior familiae''" betrafen, was Konflikte innerhalb der Familie zur Folge hatte.<ref name ="nieder181"/><nowiki/> Als Vorteil wird heute gesehen, dass die Reduktion einzelner Herrschaftsgebiete zumindest ansatzweise eine erfolgreiche Territorialpolitik förderte.<ref name ="nieder181"/><nowiki/>
Dennoch wird die Länderteilung, besonders wegen der damit zusammenhängenden Spaltung der Dynastie in eine "Albertinische" und eine "Leopoldinische Linie", eher negativ gesehen, führten sie doch zu langwierigen, teils mit großer Erbitterung ausgetragenen innerfamiliären Auseinandersetzungen, die als wesentliche Ursache für die Schwächung der politischen Position der Dynastie innerhalb des [[w:Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches]] gilt.<ref name ="nieder181">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 181</ref> Politisch nachteilig wirkte sich vor allem aus, dass es den Familienzweigen nicht gelang, langfristig an einer einheitlichen politischen Linie festzuhalten.<ref name ="nieder180"/><nowiki/> Während sich die "Albertinische Linie" auf den Osten ausrichtete und meistens auf Seiten des ungarischen Königs und späteren [[Kaiser Sigismund]] zu finden war, orientierte sich die Politik der "Leopoldinischen Linie" vornehmlich nach Westen und Süden<ref group="A">Ein gutes Beispiel dafür bietet das "[[w:Abendländisches Schisma|große abendländliche Schisma". Während Albrecht III. wie das Haus Luxemburg und der größte Teil der Reichsfürsten auf der Seite des "römischen" [[w:Urban VI.|Papstes Urban VI.]] stand, gehörte Leopold III., dem gerade eine politische Annäherung an den Herzog von Burgund gelungen war, wie der französische Westen dem Lager von [[w:Clemens VII.|Papst Clemens VII.]] an, der in [[w:Avignon|Avignon]] residierte, vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 181.</ref>. Allerdings war dies nicht nur auf persönliche Konflikte zwischen den einzelnen Familienmitgliedern zurückzuführen, sondern auch wesentlich auf die Unterschiedlichkeit der einzelnen Territorien und ihrer divergierenden Interessen, die eine gemeinsame Politik nach außen wesentlich erschwerten.<ref name ="nieder181"/><nowiki/> Ein weiterer Nachteil des "Neuberger Vertrages war sicher, dass er zwar die Frage der Vormundschaft beim Tod von einem der beiden Herzöge regelte, nicht aber zukünftige Streitfälle, die zum Beispiel das Recht des "''Senior familiae''" betrafen, was Konflikte innerhalb der Familie zur Folge hatte.<ref name ="nieder181"/><nowiki/> Als Vorteil wird heute gesehen, dass die Reduktion einzelner Herrschaftsgebiete zumindest ansatzweise eine erfolgreiche Territorialpolitik förderte.<ref name ="nieder181"/><nowiki/>


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 13. August 2017, 12:01 Uhr

Der Vertrag von Neuberg an der Mürz oder Neuberger Vertrag war eine Übereinkunft, die im Herbst des Jahres 1379 zwischen den Herzögen Albrecht III. ("Albrecht mit dem Zopfe") und Leopold III. geschlossen wurde. Mit diesem Vertrag erfolgte die erste Realteilung der von den Herzögen von Österreich (Habsburgern) beherrschten Territorien. Der Vertrag bildete die Grundlage für weitere Teilungsverträge. Außerdem spalteten sich als weitere Folge die Herzöge von Österreich in zwei bzw. drei Familienzweige auf, die politisch eigene Wege beschritten. Erst um 1490/1493 kam es unter Kaiser Maximilian I. zur endgültigen Wiedervereinigung der Territorien.

Vorgeschichte

Nach dem Aufstieg in den Stand der Reichsfürsten im 13. Jahrhundert war es den Herzögen von Österreich, wie sich die Dynastie der Habsburger im Spätmittelalter nannte, im Gegensatz zu den meisten anderen Adelsfamilien im "Reich" gelungen, Realteilungen innerhalb ihrer Herrschaften zunächst zu verhindern[A 1] Mit der Erlassung der "Albrechtinischen Hausordnung" (1355), dem "Privilegium maius" (vermutlich im Winter 1358/59) und der "Rudolfinischen Hausordnung" (1364) versuchten Herzog Albrecht II. von Österreich ("Albrecht der Weise" oder "Albrecht der Lahme") und sein Sohn (Erz-)Herzog Rudolf IV. ("Rudolf der Stifter") eine Realteilung der Territorium, über die ihre Familie inzwischen herrschte, zu verhindern.

Nach dem frühen Tod von Herzog Rudolf IV. traten seine Brüder, die zu diesem Zeitpunkt beide noch sehr jung waren, gemeinsam die Nachfolge an. Wohl gestützt auf die "Rudolfinische Hausordnung" übernahm Albrecht III. zunächst als "Senior familiae" die Führung. Leopold III., den Rudolf IV. in den letzten Monaten seines Lebens mit Verwaltungsaufgaben in Tirol und den "Vorderen Landen" betraut hatte, blieb vorerst in der Umgebung seines Bruders.[1] Bis ca. 1373 dürften beide Herzöge eine einvernehmliche gemeinsame Herrschaft ausgeübt haben.

Der Vertrag von Wien (1373) und weitere Verträge

Am 25. Juli 1373 wurde in Wien ein auf zwei Jahre befristeter Vertrag zwischen den beiden Herzögen geschlossen, der noch an der Unteilbarkeit der von ihnen beherrschten Territorien festhält, aber bereits eine Teilung der Zuständigkeiten verfügt. Hier erhält Albrecht die Regentschaft über die Herzogtümer Österreich und Steier, während das Herzogtum Krain, die Grafschaft Tirol und die "Vorderen Lande" Leopold unterstellt sind. Die Einkünfte aus dem Herzogtum Kärnten, das damals unter der Verwaltung des Grafen Meinhard von Görz stand, werden geteilt. Die Amtsträger werden auf beide Herzöge vereidigt. Leopold ist es nun verboten, in Linz (in "Österreich") oder Graz (in "Steier") seinen Aufenthalt zu nehmen, Albrecht in jenen Orten der anderen Ländergruppe, die Sitz eines Landeshauptmanns oder eines Landvogtes sind.[2]

Nach dem Auslaufen dieses Vertrages wurden 1375 bzw. 1376 weitere Verträge geschlossen, in denen Leopold noch die Herrschaft über das Herzogtum Kärnten mit Erwerbungen in Istrien, der Windischen Mark und im heutigen oberen Italien erhält. Hier wird erstmals die Führung einer "selbständigen" "Außenpolitik" erlaubt. Ein weiterer Vertrag wurde noch 1379 geschlossen oder war zumindest geplant.[3]

Dass das wesentliche Quellenmaterial Verträge (Aktenmaterial und somit keine Geschehnisse) sind, dass Leopold zum Beispiel im Sommer 1377, während Albrecht an einem Kreuzzug gegen die Preußen teilnahm, die Herrschaft über alle Territorien alleine ausübte und diese Lage keineswegs zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte oder dass der spätere "Neuberger Vertrag" eine relativ faire Teilung beinhaltete[3], wurde in der älteren Forschung immer wieder als Beleg dafür gesehen, dass der Neuberger Teilungsvertrag in erster Linie nur aus praktischen verwaltungsbedingten Gründen geschlossen worden war. Die neuere Forschung vermutete dagegen in den Verträgen Hinweise auf einen "Bruderzwist" (in schriftlicher Form). Die aktuelle Forschung geht inzwischen von einem richtigen Bruderkrieg (oder "Beinahe-Bruderkrieg") aus, der mit dem unter Vermittlung der Landstände geschlossenen Teilungsvertrag beendet oder gerade noch verhindert werden konnte.

Der Vertrag von Neuberg an der Mürz (1379)

Am 25. September 1379 wurde zwischen den Herzögen im Zisterzienserstift Neuberg bei Neuberg an der Mürz[A 2] ein Hausvertrag geschlossen, in dem die Territorien und die Herrschaftskompentenzen endgültig aufgeteilt wurden.[4]

  • Beide Herzöge führen weiterhin die Titel, Wappen und Banner aller Territorien.
  • Wenn einer der beiden keine Nachkommen hat bzw. sein Familienzweig in "männlicher Linie" ausstirbt, erbt automatisch der andere Familienzweig. Töchter sind nur dann erbberechtigt, wenn beide Familienzweige in "männlicher Linie" endgültig ausgestorben sind.
  • Hinterlässt einer der Brüder bei seinem Tod nur minderjährige Kinder, übernimmt der andere für diese die Vormundschaft bis zu ihrer Mündigkeit, das Mündigkeitsalter wird mit 16 Jahren festgelegt.
  • Bei einem Verkauf von Territorien räumen sich die Herzöge gegenseitig ein Vorkaufrecht ein.
  • Sie verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfe.
  • Sie verpflichten sich dazu, keine Bündnisse einzugehen, die gegen den anderen gerichtet sind.
  • Albrecht erhält das Herzogtum Österreich mit der Stadt Steyr sowie Hallstatt und das Ischlland (inneres Salzkammergut), außerdem die Festen Starhemberg, Pitten, Ternberg und Schwarzenbach mit den dazu gehörigen Landesgerichten.
  • Leopold erhält die Herzogtümer Steier, Kärnten und Krain, die Windische Mark, die Güter in Istrien, Feltre und Belluno, die Grafschaft Tirol und die vorländischen Besitzungen (westlich des Arlberges, in der heutigen Schweiz, im der Reichslandschaft Schwaben und im Elsaß), außerdem Wiener Neustadt und Neunkirchen sowie die Burgen Schottwien, Klamm und Aspang.

Dass Leopold im Vertrag außerdem eine Kompensationszahlung zugestanden wurde[3], zeigt, dass die ihm zugeteilten Territorien zu diesem Zeitpunkt wesentlich weniger Einkünfte erbrachten, als die von Albrecht III.

Die Teilung der Territorien dürfte einigermaßen ausgewogen gewesen sein. Abgesehen davon, dass Albrecht mit dem Herzogtum Österreich jenes Territorium erhielt, nach dem sich die Familie im Spätmittelalter benannte, also sozusagen das "Kernland", enthielt der Vertrag für ihn und seine Nachkommen keine Vorteile[A 3].[5]

Weitere geschichtliche Entwicklung nach dem Abschluss des Vertrages

Nachdem Leopold III. 1386 in der Schlacht bei Sempach gefallen war, übernahm Albrecht III. als "Senior familiae" mit Zustimmung seiner Neffen Wilhelm und Leopold IV. wieder die alleinige Herrschaft über alle Territorien der Familie und setzte damit den "Neuberger Vertrag" außer Kraft. Erst nach seinem Tod wurden die Territorien erneut zwischen seinem Sohn Albrecht IV. und Leopolds Söhnen in den Verträgen von Hollenburg (1495) und Wien (1496) erneut geteilt, wobei der "Neuberger Vertrag" die Grundlage bildete.[6] Eine Folge davon war, dass sich die Familie in zwei Linien aufspaltete: eine "Albertinische" (oder "Albrechtinische") Linie und eine Leopoldinischen Linie. Im 15. Jahrhundert teilte sich die "Leopoldinische Linie" in zwei weitere Linien: eine "steirische" Linie und eine "Tiroler" Linie. Erst Ende des 15. Jahrhunderts wurden die Territorien unter Kaiser Maximilian I. wieder vereinigt.[7]

Beurteilung des "Neuberger Vertrages"

Die als "Neuburger Vertrag" in die Geschichtsschreibung eingegangene Übereinkunft der Herzöge Albrecht III. und Leopold III. widersprach zwar den Bestimmungen der "Albrechtinischen Hausordnung" und des "Privilegium maius", die beide die "Unteilbarkeit" der Territorien festgelegt hatten, mit Blick auf die damaligen Rechtsnormen war er jedoch zulässig. Albrecht und Leopold waren zum Zeitpunkt des Abschlusses als voll handlungsfähige Fürsten dazu berechtigt, Verträge zu revidieren und neue Abkommen zu schließen. Der Vertrag dürfte zudem im gegenseitigen Einvernehmen zustande gekommen sein und widersprach auch keineswegs dem damaligen Reichsrechten oder den Bestimmungen der Goldenen Bulle. Er wurde außerdem mit Zustimmung der Landstände geschlossen und von König Wenzel IV. von Böhmen, der 1378 die Nachfolge von Kaiser Karl IV. angetreten hatte, ohne besondere Schwierigkeiten bestätigt.[5]

Dennoch wird die Länderteilung, besonders wegen der damit zusammenhängenden Spaltung der Dynastie in eine "Albertinische" und eine "Leopoldinische Linie", eher negativ gesehen, führten sie doch zu langwierigen, teils mit großer Erbitterung ausgetragenen innerfamiliären Auseinandersetzungen, die als wesentliche Ursache für die Schwächung der politischen Position der Dynastie innerhalb des Heiligen Römischen Reiches gilt.[8] Politisch nachteilig wirkte sich vor allem aus, dass es den Familienzweigen nicht gelang, langfristig an einer einheitlichen politischen Linie festzuhalten.[5] Während sich die "Albertinische Linie" auf den Osten ausrichtete und meistens auf Seiten des ungarischen Königs und späteren Kaiser Sigismund zu finden war, orientierte sich die Politik der "Leopoldinischen Linie" vornehmlich nach Westen und Süden[A 4]. Allerdings war dies nicht nur auf persönliche Konflikte zwischen den einzelnen Familienmitgliedern zurückzuführen, sondern auch wesentlich auf die Unterschiedlichkeit der einzelnen Territorien und ihrer divergierenden Interessen, die eine gemeinsame Politik nach außen wesentlich erschwerten.[8] Ein weiterer Nachteil des "Neuberger Vertrages war sicher, dass er zwar die Frage der Vormundschaft beim Tod von einem der beiden Herzöge regelte, nicht aber zukünftige Streitfälle, die zum Beispiel das Recht des "Senior familiae" betrafen, was Konflikte innerhalb der Familie zur Folge hatte.[8] Als Vorteil wird heute gesehen, dass die Reduktion einzelner Herrschaftsgebiete zumindest ansatzweise eine erfolgreiche Territorialpolitik förderte.[8]

Literatur

  • Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. (= Österreichische Geschichte. Band 6). Ueberreuter Verlag, Wien 2001, ISBN 3-8000-3974-5, S. 178-181

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 172
  2. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 178
  3. 3,0 3,1 3,2 vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 179
  4. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 179f.
  5. 5,0 5,1 5,2 vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 180
  6. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 188
  7. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 180f.
  8. 8,0 8,1 8,2 8,3 vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 181

Anmerkungen

  1. Während von den Söhnen König Rudolfs I. nur der spätere König Albrecht I. (als Herzog von Österreich ebenfalls Albrecht I.) seinen Vater überlebte und so die alleinige Herrschaft antreten konnte, gelang Albrechts vielen Söhnen trotz politischer Schwierigkeiten (und vermutlich auch persönlicher Differenzen) die Aufrechthaltung einer Samtherrschaft.
  2. Das Stift war ein Kloster der Familie, das Albrechts und Leopolds Onkel Otto von Österreich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts gegründet hatte.
  3. Die Behauptung, dass die Nachfahren Albrechts (die "Albertiner") die Hauptlinie und die Nachfahren Leopolds (die "Leopoldiner") nur eine jüngere Nebenlinie der Herzöge von Österreich (Habsburger) waren, was auch in der seriösen Literatur immer wieder als Fakt dargestellt ist, ist somit unrichtig. Diese Fehlannahme, auf der leider auch eine ganze Reihe von bekannten, wenngleich unrichtigen Theorien, basiert, dürfte ihre Ursache in den späteren Teilungen innerhalb der Dynastie seit Karl V. und Ferdinand I. haben. Ferdinands Nachkommen spalteten sich in der Folge in eine Hauptlinie und Nebenlinien auf, wobei der Habsburger mit der Kaiserwürde, dessen Hauptsitz als Folge des Dreißigjährigen Krieges endgültig die Stadt Wien war, stets als Oberhaupt der Familie galt. Offensichtlich wurde dies im 18. und 19. Jahrhundert, und ohne kritische (Über-)Prüfung, auch auf die Teilungen nach dem "Neuberger Vertrag" übertragen.
  4. Ein gutes Beispiel dafür bietet das "[[w:Abendländisches Schisma|große abendländliche Schisma". Während Albrecht III. wie das Haus Luxemburg und der größte Teil der Reichsfürsten auf der Seite des "römischen" Papstes Urban VI. stand, gehörte Leopold III., dem gerade eine politische Annäherung an den Herzog von Burgund gelungen war, wie der französische Westen dem Lager von Papst Clemens VII. an, der in Avignon residierte, vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 181.
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