Wiener Eishockey-Meisterschaft 1936/37: Unterschied zwischen den Versionen

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:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.   
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.   
:Für Spiele der Wiener Vereine der 2. und 3. Klasse gegen niederösterreichische Vereine gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen:  
:Für Spiele der Wiener Vereine der 2. und 3. Klasse gegen niederösterreichische Vereine gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen:  
a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen;  
:a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen;  
b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
:b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
:Bei Spielen der Wiener Vereine der Klasse 1 gegen niederösterreichische Vereine hat der jeweils platzhabende Verein die Fahrtkosten im Ausmaß nach Punkt b des vorigen Absatzes zu vergüten.  
:Bei Spielen der Wiener Vereine der Klasse 1 gegen niederösterreichische Vereine hat der jeweils platzhabende Verein die Fahrtkosten im Ausmaß nach Punkt b des vorigen Absatzes zu vergüten.  
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.  
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.  
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