Wiener Eishockey-Meisterschaft 1936/37: Unterschied zwischen den Versionen

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==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1936/37<ref>Der Eishockeysport 09. November 1936</ref>==


:1. Klasseneinteilung, Aufstieg, Abstieg,
 
==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1936/37<ref>Der Eishockeysport 31. Oktober 1936</ref>==
 
:1. Klasseneinteilung,  
*Liga:
*Liga:
:EKE, WEV,
:die beiden Vereine der vorjährigen Liga, sowie der Erst- und Zweitplacierte der vorjährigen 1. Klasse (EKE, WEV, HCW, ÖWSC).
*1. Klasse:
*1. Klasse:
:HCW, MEC, ÖWSC-WAF, WAC, WBC,  
:die restlichen Teilnehmer der vorjährigen 1. Klasse, sowie der Erst- und Zweitplacierte der vorjährigen 2. Klasse, wobei die nicht ausgetragenen Spiele des Vorjahres in der 1. Klasse mit 0:0, ohne Punkte, beglaubigt erscheinen (WAC, MEC, WBC, Brigittenau, St. Pölten).
*2. Klasse:  
*2. Klasse:  
:Brigittenau, Rbd St. Pölten, Sokol, Stockerau, St. Pölten, VfB,  
:die restlichen Teilnehmer der vorjährigen 2. Klasse, sowie die Erstplacierten der vorjährigen 3.A und 3.B Klasse, wobei die nicht ausgetragenen Spiele des Vorjahres in der 2. Klasse mit 0:0, ohne Punkte, beglaubigt erscheinen (Stockerau, Sokol XX, Merkur, Rbd St. Pölten, Altmann, Slovan). 
*3. Klasse:  
*3. Klasse:  
:Altmann, Alt-Turm, Arsenal, Breitensee, Gymnastik, Merkur, Palmers, Slovan, Ursus, WSV, sowie die neu beitretenden Vereine.
:die restlichen Teilnehmer der vorjährigen 3. Klasse und allfällige neu beitretende Vereine (Straßenbahn, Gymnastik, Meidling, Ursus, ABV Alsergrund, Alt-Turm).  
 
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.  
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.  
:In die Liga werden nur 2 Vereine eingeteilt, die sich durch den mit Endstand der Meisterschaft aufsteigenden Verein der 1. Klasse auf 3 Vereine ergänzen. Ein Abstieg aus der Liga in die 1. Klasse findet nicht statt.
:Aus der 1. Klasse findet kein Abstieg in die 2. Klasse statt. Der erstplacierte steigt in die Liga auf.
:Aus der 2. Klasse steigt der Letzte in die 3. Klasse ab, der Erstplacierte steigt in die 1. Klasse auf.
:Aus der 3. Klasse steigen die beiden Erstplacierten in die 2. Klasse auf. 


:2. Nennungsschluss, Nenngeld
:2. Spielberechtigung von Ausländern
:Nennungschluss ist für die Liga und die 1. Klasse am 23. November 1935, 18.00 Uhr, für die  2. und 3. Klasse am 30. November 1935, 18.00 Uhr.
:In sämtlichen Bewerben der Wiener Meisterschaft sind auch Ausländer und Staatenlose spielberechtigt, wenn sie ununterbrochen seit drei Jahren in Österreich ihren ständigen Wohnsitz haben.
:Das Nenngeld beträgt für die Liga S 20,--, für die übrigen Klassen S 10,--.
 
:Die Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV, II. Bezirk, Praterstr. 8, zu richten.  
:3. Nennungsschluss, Nenngeld
:Nennungschluss ist für die Liga und die 1. Klasse und 2. Klasse am 23. November 1936, 18.00 Uhr, für die  3. Klasse am 30. November 1936, 18.00 Uhr. :Die Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV, I. Bezirk, Vorlaufstr.1, zu richten.  
:Das Nenngeld beträgt für die Liga S 30,--, für die 2. Klasse S 15,--, für die 3. Klasse S 10,--.
 


:3. Reservemeisterschaft
:4. Reservemeisterschaft
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. Nennungsschluss wie in Punkt 2 entsprechend der Klassenzugehörigkeit. Nenngeld betragt S 1,--.
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. Das Nenngeld beträgt S 1,--.
:Mit der Nennung zur Reservemeisterschaft sind gleichzeitig 6 Spieler der ersten Mannschaft zu benennen, die in der Reservemeisterschaft im Sinne des § 15 der Wiener Meisterschaft nicht teilnehmen.   
:Mit der Nennung zur Reservemeisterschaft sind gleichzeitig 6 Spieler der ersten Mannschaft zu benennen, die in der Reservemeisterschaft im Sinne des § 15 der Wiener Meisterschaft nicht teilnehmen.   


:4. Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
:4. Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
:Die Spiele der Wiener Vereine gegen Rbd. St. Pölten, Stockerauer und St. Pölten sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen.  
:Diese Spiele sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der niederösterreichischen Vereine auszutragen.  
:Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Verbandssekretär Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde.  
:Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Verbandssekretär Schaffer (Tel. U20.3.44 oder in der Wohnung U19.9.92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei einer der vorbezeichneten Telefonstellen zu erkundigen, ob das Spiel abgesagt wurde.  
:Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.     
:Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.     
   
   
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:6. Fahrtvergütung
:6. Fahrtvergütung
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.   
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.   
:Für Spiele der Wiener Vereine gegen die Vereine Rbd St. Pöltener, Stockerauer und St. Pölten gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen:  
:Für Spiele der Wiener Vereine der 2. und 3. Klasse gegen niederösterreichische Vereine gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen:  
a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen;  
a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen;  
b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
:Bei Spielen der Wiener Vereine der Klasse 1 gegen niederösterreichische Vereine hat der jeweils platzhabende Verein die Fahrtkosten im Ausmaß nach Punkt b des vorigen Absatzes zu vergüten.
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.  
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.  
:Ist zu einem Spiel eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden -wobei die Bestimmungen des Punktes 4 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wurden-, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen.   
:Ist zu einem Spiel eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden -wobei die Bestimmungen des Punktes 5 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wurden-, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen.   


:Beschlossen in der Vorstandssitzung am 20. Oktober 1936.






==Auslosung, Spieltermine==
==Auslosung, Spieltermine==
*Die Auslosung der Spiele der Liga und der erste Teil der Auslosung der 1. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 07. Dezember 1936 veröffentlicht.  
*Die Auslosung der Spiele der 1. und 2. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 05. Dezember 1936 veröffentlicht.  
 


*Die Auslosung der 2. und 3. Klasse erfolgte am 21. Dezember 1936 in der Verbandszeitschrift.








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