Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1934/35: Unterschied zwischen den Versionen

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:§ 32 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen
:§ 32 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen
:Der Verband setzt Endtermine fest, bis zu denen die einzelnen Runden der Meisterschaft ausgetragen werden müssen, und Ersatztermine für ohne Verschulden der Vereine, etwa durch Tauwetter, entfallenen Spiele. Die platzwahlberechtigten Vereine haben innerhalb von 10 Tagen nach Verlautbarung dieser Termine den Gegner zu verständigen, an welchem Tag, zu welcher Stunde und auf welchem Platz das Spiel angesetzt wird, damit die reisenden Vereine danach ihr Spielprogramm einrichten können. Die platzwahlberechtigten Vereine sind verpflichtet, ihren Gegnern weitgehendst entgegenzukommen, um deren internationales Programm nicht zu stören und es ihnen etwa zu ermögliche, auf einer Reise mehrere Spiele auszutragen. Der reisende Verein hat innerhalb zweier Tage die Kenntnisnahme des Termines zu bestätigen und daran einen etwaigen Wunsch wegen Verlegung des Termines (sieh vorhergehender Satz) anzuschließen, den der Platzwähler nach Möglichkeit nachkommen soll. Sofort nach endgültiger Festlegung des Termines hat die Anmeldung des Spieles beim Verband und die Besorgung eines Schiedsrichters vom Platzwähler zu erfolgen. Der Reisende Verein hat seinen Gegner längstens bis drei Tage vor dem Spiele zu verständigen, welchen Zug seine Mannschaft benützen wird.  
:Der Verband setzt Endtermine fest, bis zu denen die einzelnen Runden der Meisterschaft ausgetragen werden müssen, und Ersatztermine für ohne Verschulden der Vereine, etwa durch Tauwetter, entfallene Spiele. Die platzwahlberechtigten Vereine haben innerhalb von 10 Tagen nach Verlautbarung dieser Termine den Gegner zu verständigen, an welchem Tag, zu welcher Stunde und auf welchem Platz das Spiel angesetzt wird, damit die reisenden Vereine danach ihr Spielprogramm einrichten können. Die platzwahlberechtigten Vereine sind verpflichtet, ihren Gegnern weitgehendst entgegenzukommen, um deren internationales Programm nicht zu stören und es ihnen etwa zu ermögliche, auf einer Reise mehrere Spiele auszutragen. Der reisende Verein hat innerhalb zweier Tage die Kenntnisnahme des Termines zu bestätigen und daran einen etwaigen Wunsch wegen Verlegung des Termines (sieh vorhergehender Satz) anzuschließen, den der Platzwähler nach Möglichkeit nachkommen soll. Sofort nach endgültiger Festlegung des Termines hat die Anmeldung des Spieles beim Verband und die Besorgung eines Schiedsrichters vom Platzwähler zu erfolgen. Der Reisende Verein hat seinen Gegner längstens bis drei Tage vor dem Spiele zu verständigen, welchen Zug seine Mannschaft benützen wird.  
:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht, längstens sechs tage vor dem Spiel, ein Meisterschaftspiel abzusagen und damit dem Gegner kampflos die Punkte und den Sieg zu überlassen. Diese Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen. Ein Verein darf ein Spiel nicht absagen, wenn er keine Platzwahl besitzt.  
:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht, längstens sechs Tage vor dem Spiel, ein Meisterschaftspiel abzusagen und damit dem Gegner kampflos die Punkte und den Sieg zu überlassen. Diese Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen. Ein Verein darf ein Spiel nicht absagen, wenn er keine Platzwahl besitzt.  
:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht ein Spiel abzusagen, ohne dass er dadurch den Sieg und die Punkte verliert, wenn sein Platz durch Tauwetter oder durch einen kurze Zeit vorangegangenen, besonders starken Schneefall spielunfähig geworden ist. In diesem Fall wird das Wettspiel verschoben und der Platzwähler hat sofort den Ersatztermin in kurzmöglichster Zeit nach dem Termin des ausgefallenen Spieles anzusetzen. Der reisend Verein ist verpflichtet, dem Gegner eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus den vorerwähnten Elementargründen bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist, gerichtet werden kann, und für die Entgegennahme der eventuellen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seiner Abreise erreicht.  
:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht ein Spiel abzusagen, ohne dass er dadurch den Sieg und die Punkte verliert, wenn sein Platz durch Tauwetter oder durch einen kurze Zeit vorangegangenen, besonders starken Schneefall spielunfähig geworden ist. In diesem Fall wird das Wettspiel verschoben und der Platzwähler hat sofort den Ersatztermin in kurzmöglichster Zeit nach dem Termin des ausgefallenen Spieles anzusetzen. Der reisend Verein ist verpflichtet, dem Gegner eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus den vorerwähnten Elementargründen bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist, gerichtet werden kann, und für die Entgegennahme der eventuellen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seiner Abreise erreicht.  
:Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse ist auch dem Verein, der keine Platzwahl hat, längstens 5 Tage vor dem Spiel eine Absage gestattet, und damit dem Gegner kampflos die Punkte zu überlassen, wenn er durch besondere Gründe hierzu gezwungen wird. Die Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband mit genauer Angabe der Gründe zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen.
:Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse ist auch dem Verein, der keine Platzwahl hat, längstens 5 Tage vor dem Spiel eine Absage gestattet, und damit dem Gegner kampflos die Punkte zu überlassen, wenn er durch besondere Gründe hierzu gezwungen wird. Die Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband mit genauer Angabe der Gründe zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen.
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:§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
:§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
:Von der Pflicht zum Antreten kann sich eine Mannschaft durch rechtzeitige Absage unter Verzicht auf Sieg und Punkte befreien (Absagebestimmungen siehe § 32), mit Ausnahme der in der 1. Klasse nicht platzwahlberechtigten Mannschaft, die es keine Absage - es sei denn mit ausdrückliche Zustimmung des Verbandes und des Gegners - gibt. Das Nichtantreten einer Mannschaft, ohne erlaubte rechtzeitige Absage, zieht Punkteverlust nach sich, ferner ist der nicht angetretene Verein verpflichtet, nachweisbare und durch sein Nichtantreten unnütz gewordene Auslagen seines Gegners zu ersetzen, und endlich tritt automatisch eine strafweise Suspens ein, die vom 24. Dezember bis 7. Jänner des nächsten Verbandsjahres in Geltung tritt. Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn das Nichtantreten durch ein besonderes Ereignis, etwa Zugunglück, Bahnstreik Volksaufstand oder einem anderen Fall höherer Gewalt, unvermeidbar war.  
:Von der Pflicht zum Antreten kann sich eine Mannschaft durch rechtzeitige Absage unter Verzicht auf Sieg und Punkte befreien (Absagebestimmungen siehe § 32), mit Ausnahme der in der 1. Klasse nicht platzwahlberechtigten Mannschaft, für die es keine Absage - es sei denn mit ausdrückliche Zustimmung des Verbandes und des Gegners - gibt. Das Nichtantreten einer Mannschaft, ohne erlaubte rechtzeitige Absage, zieht Punkteverlust nach sich, ferner ist der nicht angetretene Verein verpflichtet, nachweisbare und durch sein Nichtantreten unnütz gewordene Auslagen seines Gegners zu ersetzen, und endlich tritt automatisch eine strafweise Suspens ein, die vom 24. Dezember bis 7. Jänner des nächsten Verbandsjahres in Geltung tritt. Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn das Nichtantreten durch ein besonderes Ereignis, etwa Zugunglück, Bahnstreik, Volksaufstand oder einem anderen Fall höherer Gewalt, unvermeidbar war.  
:Ereignet sich der Fall, dass nach der abreise einer Mannschaft ein plötzliches Tauwetter oder ein plötzlicher Schneefall eintritt, durch die das Spiel nicht abgehalten werden kann, obwohl die Mannschaft ohne jemandes Verschulden am Austragungsort eingetroffen ist, hat das Spiel, wenn von Seiten beider Mannschaften möglich am nächsten Tag, sonst aber zu einem neuen Termin stattzufinden, der an Ort und Stelle sogleich zu vereinbaren ist. Die Kosten dieser Neuaustragung bzw. Verschiebung haben unbeschadet der Platzwahl beide Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.  
:Ereignet sich der Fall, dass nach der Abreise einer Mannschaft ein plötzliches Tauwetter oder ein plötzlicher Schneefall eintritt, durch die das Spiel nicht abgehalten werden kann, obwohl die Mannschaft ohne jemandes Verschulden am Austragungsort eingetroffen ist, hat das Spiel, wenn von Seiten beider Mannschaften möglich am nächsten Tag, sonst aber zu einem neuen Termin stattzufinden, der an Ort und Stelle sogleich zu vereinbaren ist. Die Kosten dieser Neuaustragung bzw. Verschiebung haben unbeschadet der Platzwahl beide Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.  


:§ 35 Spielberechtigung
:§ 35 Spielberechtigung
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::2. Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 0:6 für den Gegner beglaubigt.  
::2. Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 0:6 für den Gegner beglaubigt.  
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und der Sachlage gereches Urteil zu fällen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und der Sachlage gerechtes Urteil zu fällen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  


:§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft
:§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft
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:I. Klasse: Leoben, IEV, KAC,
:I. Klasse: Leoben, IEV, KAC,
:II. Klasse: Alle übrigen Vereine, Reserve-Mannschaften.
:II. Klasse: Alle übrigen Vereine, Reserve-Mannschaften.
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.
Klassenherabsetzungen in Betracht.


:§ 2. Nennungsschluss, Nenngeld
:§ 2. Nennungsschluss, Nenngeld
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