Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1934/35: Unterschied zwischen den Versionen

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:-in die 1. Klasse, und
:-in die 1. Klasse, und
:-in die 2. Klasse.
:-in die 2. Klasse.
:Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.  
:Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.  
:Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen.  
:Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen.  
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:§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse
:§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse
Acht Tage nach dem Entscheidungsspiel um den Sieg in der 2. Klasse bleibt dem Sieger der 2. Klasse das Recht gewahrt, den Letztplacierten der 1. Klasse zu einem Qualifikationskampf herauszufordern. Im Falle seines Sieges in diesem Spiele steigt er in die 1. Klasse auf, der Besiegte in die 2. Klasse ab. Die Herausforderung hat innerhalb dieser acht Tage in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen, der den Herausgeforderten verständigt und nach Anfrage beim Herausgeforderten den Spieltermin festsetzt. Der Herausgeforderte hat in drei Tagen die Herausforderung anzunehmen. Nimmt er diese nicht an, hat er kampflos in die 2. Klasse abzusteigen, der Sieger der 2. Klasse steigt kampflos in die 1. Klasse auf. Es findet bei dieser Herausforderung nur ein Spiel statt und in diesem hat der erstklassige Verein die Rechte und Pflichten der Platzwahl, die jedoch auf seinen Wunsch hin auf den zweitklassigen Verein übergehen. Der die Platzwahl ausübende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner freien Aufenthalt und die Fahrtkosten für 10 Mann, bei Entfernungen unter 200 km Personenzug, über 200 km Schnellzug, zu bieten, wobei die Summe der Fahrtkosten mit höchsten S 250 begrenzt sind.  
:Acht Tage nach dem Entscheidungsspiel um den Sieg in der 2. Klasse bleibt dem Sieger der 2. Klasse das Recht gewahrt, den Letztplacierten der 1. Klasse zu einem Qualifikationskampf herauszufordern. Im Falle seines Sieges in diesem Spiele steigt er in die 1. Klasse auf, der Besiegte in die 2. Klasse ab. Die Herausforderung hat innerhalb dieser acht Tage in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen, der den Herausgeforderten verständigt und nach Anfrage beim Herausgeforderten den Spieltermin festsetzt. Der Herausgeforderte hat in drei Tagen die Herausforderung anzunehmen. Nimmt er diese nicht an, hat er kampflos in die 2. Klasse abzusteigen, der Sieger der 2. Klasse steigt kampflos in die 1. Klasse auf. Es findet bei dieser Herausforderung nur ein Spiel statt und in diesem hat der erstklassige Verein die Rechte und Pflichten der Platzwahl, die jedoch auf seinen Wunsch hin auf den zweitklassigen Verein übergehen. Der die Platzwahl ausübende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner freien Aufenthalt und die Fahrtkosten für 10 Mann, bei Entfernungen unter 200 km Personenzug, über 200 km Schnellzug, zu bieten, wobei die Summe der Fahrtkosten mit höchsten S 250 begrenzt sind.  
:Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, gilt die Herausforderung als missglückt und er Klassenwechsel unterbleibt.  
:Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, gilt die Herausforderung als missglückt und er Klassenwechsel unterbleibt.  


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:In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft einen Betrag von S 350,-- als Reiseentschädigung zu vergüten.  
:In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft einen Betrag von S 350,-- als Reiseentschädigung zu vergüten.  
:In der 2. Klasse hat der platzwahlberechtigte Verein dem reisenden Gegner die Fahrtkosten für 10 Mann Personenzug, bei Entfernungen über 200 km überdies die Differenz von Personenzug auf Schnellzug für die Hinreise, in der Gesamtsumme jedoch höchstens S 250,-- zu vergüten; er muss der Gastmannschaft in dem Austragungsort tagsüber einen geheizten Raum zur Verfügung stellen, in dem sich die Spieler niedersetzen und ihre Gepäckstücke sicher aufbewahren können. Werden auf einer Wettspielreise mehrere Meisterschaftsspiele ausgetragen, so sind die Fahrtkosten dieser Reise von den zu deren Vergütung verpflichteten Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.   
:In der 2. Klasse hat der platzwahlberechtigte Verein dem reisenden Gegner die Fahrtkosten für 10 Mann Personenzug, bei Entfernungen über 200 km überdies die Differenz von Personenzug auf Schnellzug für die Hinreise, in der Gesamtsumme jedoch höchstens S 250,-- zu vergüten; er muss der Gastmannschaft in dem Austragungsort tagsüber einen geheizten Raum zur Verfügung stellen, in dem sich die Spieler niedersetzen und ihre Gepäckstücke sicher aufbewahren können. Werden auf einer Wettspielreise mehrere Meisterschaftsspiele ausgetragen, so sind die Fahrtkosten dieser Reise von den zu deren Vergütung verpflichteten Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.   
:Unter freiem Aufenthalt versteht sich das kostenlose Wohnen in einem bürgerlichen Hotel oder Gasthof ohne Bettbenützung, ferner kostenlose Verabreichung von Frühstück, Mittagessen und Nachtmahl, beides in der für den Aufenthalt notwendigen Zeit. Eine Mannschaft ist berechtigt, falls sie mindestens sechs Schnellzugstunden zu reisen hat und am Tag des Wettspieles keine entsprechende Verbindung benützen kann - zur Nachtreise auf der Hinfahrt kann keine Mannschaft verhalten werden - , am Vorabend des Wettspieles einzutreffen und ein Nachtmahl zu verlangen. Findet das Spiel nach Sonnenuntergang statt, hat die Gastmannschaft das Recht des freien Aufenthaltes bis zum Morgen des nächsten Tages (mit Frühstück). Ein Verlangen nach einer Barentschädigung für vorzeitige Abreise ist unstatthaft.  
:Unter freiem Aufenthalt versteht sich das kostenlose Wohnen in einem bürgerlichen Hotel oder Gasthof ohne Badbenützung, ferner kostenlose Verabreichung von Frühstück, Mittagessen und Nachtmahl, beides in der für den Aufenthalt notwendigen Zeit. Eine Mannschaft ist berechtigt, falls sie mindestens sechs Schnellzugstunden zu reisen hat und am Tag des Wettspieles keine entsprechende Verbindung benützen kann - zur Nachtreise auf der Hinfahrt kann keine Mannschaft verhalten werden - , am Vorabend des Wettspieles einzutreffen und ein Nachtmahl zu verlangen. Findet das Spiel nach Sonnenuntergang statt, hat die Gastmannschaft das Recht des freien Aufenthaltes bis zum Morgen des nächsten Tages (mit Frühstück). Ein Verlangen nach einer Barentschädigung für vorzeitige Abreise ist unstatthaft.  
:Unter Fahrtkosten verstehen sich die Kosten der Fahrkarten III. Klasse Eisenbahn vom Sitz des reisenden Vereines zu einem anderen Austragungsort auf der kürzesten Strecke bei gemeinsamer Reise der gesamten Mannschaft unter Benützung der günstigsten erreichbaren Ermäßigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigungen, Sonn- und Feiertagsrückfahrkarten, falls das Spiel an einem derartigen Tag stattfindet u.dgl.), sowohl für die Hin- und auch für die Rückfahrt.   
:Unter Fahrtkosten verstehen sich die Kosten der Fahrkarten III. Klasse Eisenbahn vom Sitz des reisenden Vereines zu einem anderen Austragungsort auf der kürzesten Strecke bei gemeinsamer Reise der gesamten Mannschaft unter Benützung der günstigsten erreichbaren Ermäßigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigungen, Sonn- und Feiertagsrückfahrkarten, falls das Spiel an einem derartigen Tag stattfindet u.dgl.), sowohl für die Hin- und auch für die Rückfahrt.   


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:§ 36 Beglaubigung von Wettspielen
:§ 36 Beglaubigung von Wettspielen
:§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
:Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA-Ausschuß des Verbandes vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Wettspiele werden nach dem erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind besonders die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:  
:Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA-Ausschuß des Verbandes vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Wettspiele werden nach dem erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind besonders die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:  
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner.  
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner.  
:b) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner.  
:b) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner.  
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:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und der Sachlage gereches Urteil zu fällen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und der Sachlage gereches Urteil zu fällen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  


§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft
:§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach § 36 beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der 1. Klasse seine Zugehörigkeit zur 1. Klasse unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der 2. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach § 36 beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der 1. Klasse seine Zugehörigkeit zur 1. Klasse unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der 2. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.


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==Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1933/34==
==Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1933/34==
Die neuen Durchführungsbestimmungen sind nachstehend aufgeführt. <ref>Der Eishockeysport vom 03. November 1934</ref>   
:Die neuen Durchführungsbestimmungen sind nachstehend aufgeführt. <ref>Der Eishockeysport vom 03. November 1934</ref>   


:§ 1. Klasseneinteilung
:§ 1. Klasseneinteilung
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