COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen ==
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-1].Webseite: ris.bka.gv.at.</ref>
=== Betretungsverbote ===
In dieser Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
* von Freizeit- und Sportbetrieben
zum Zweck
* des Erwerbs von Waren oder
* der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder
* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben
untersagt ist.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.
=== Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
# öffentliche Apotheken;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern;
# Drogerien und Drogeriemärkte;
# Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
# Gesundheits- und Pflegedienstleistungen;
# Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden;
# veterinärmedizinische Dienstleistungen;
# Verkauf von Tierfutter;
# Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
# Notfall-Dienstleistungen;
# Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
# Tankstellen;
# Banken;
# Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation;
# Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
# Lieferdienste;
# Öffentlicher Verkehr;
# Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
# Hygiene und Reinigungsdienstleistungen;
# Abfallentsorgungsbetriebe;
# KFZ-Werkstätten.
In § 3 Abs. 2 bis 5 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
# Kranken-und Kuranstalten;
# Pflegeanstalten und Seniorenheime;
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (z.&nbsp;B. Kantinen);
# Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Lieferservices.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundebereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst.


== Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes ==
== Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes ==
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