COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § 1 ===
=== § 1 ===
§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten. Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung  
§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.<ref>Die Wortfolge: "oder Arbeitsorte im
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung  
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z.&nbsp;B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder  
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z.&nbsp;B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder  
* in Bezug auf eine bestimmten Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z.&nbsp;B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref>  
* in Bezug auf eine bestimmten Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z.&nbsp;B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref>  
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