COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z.&nbsp;B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder  
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z.&nbsp;B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder  
* in Bezug auf eine bestimmten Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z.&nbsp;B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref>  
* in Bezug auf eine bestimmten Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z.&nbsp;B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref>  
festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten  
festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
* zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen betreten werden und
* zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen betreten werden und
* soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
* soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.


Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. ''Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen''.<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at, S. 6.</ref>
Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte im
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. ''Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen''.<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at, S. 6.</ref>


=== § 2 ===
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