COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Vorläufige rechtliche Maßnahmen ==
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen ==
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref><ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_98/BGBLA_2020_II_98.html 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes], Webseite: ris.bka.gv.at. Geändert durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 107/2020}} [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.html].</ref>
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref><ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_98/BGBLA_2020_II_98.html Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes], Webseite: ris.bka.gv.at. Geändert durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 107/2020}} [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.html].</ref>


=== Betretungsverbote ===
=== Betretungsverbote ===
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der 98. Verordnung zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).
In der Verordnung des Bundesministers {{BGBl|II Nr. 98/2020}} wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).


Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).


==== Betretungsverbote in Betrieben ====
==== Betretungsverbote in Betrieben ====
In dieser 96. Verordnung des Bundesministers ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020<ref>Der ursprüngliche Termin für das Ausserkraftreten der 96. Verordnung zum 22. März 2020 wurde durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}} auf 13. April 2020 geändert.</ref> (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
In dieser Verordnung des Bundesministers ({{BGBl|II Nr. 96/2020}}) ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020<ref>Der ursprüngliche Termin für das Ausserkraftreten der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} zum 22. März 2020 wurde durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}} auf 13. April 2020 geändert.</ref> (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
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=== Ausnahmen ===
=== Ausnahmen ===
==== Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten ====
==== Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten ====
In § 2 der 98. Verordnung sind Ausnahmen von § 1 der 98. Verordnung vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:
In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind Ausnahmen von § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
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# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.


Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  


Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung).<ref name=VO13042020 /> Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}}).<ref name=VO13042020 /> Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>


Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.
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