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Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung | Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung | ||
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder | * für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder | ||
* in Bezug auf eine | * in Bezug auf eine bestimmte Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z. B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref> | ||
festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im | festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im | ||
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz | Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz |
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