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K (→Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes: neue VOen) |
K (→Betreten öffentlicher Orte: erg neue VO) |
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Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist bei Kundenbereichen einzuhalten: | Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist bei Kundenbereichen einzuhalten: | ||
* Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und in | * Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn: | ||
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, | # gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, | ||
# Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. | # Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. | ||
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* Kuranstalten sowie | * Kuranstalten sowie | ||
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, | * Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, | ||
hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. | hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. | ||
==== Orte der beruflichen Tätigkeit ==== | ==== Orte der beruflichen Tätigkeit ==== |
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