Forst- und Jagdverwaltung in Königshof: Unterschied zwischen den Versionen
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Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für | Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für die Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn 15 Metzen, Holz 1 Luß, Schussgeld nach der Tabelle, Forstgeld von jeder Klafter, oder 100 Birdel 3 kr. | ||
Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt | Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt und nach Königshoffen allemal abgeführt werden. | ||
===== Folget das Schussgeld ===== | ===== Folget das Schussgeld ===== |
Version vom 10. September 2021, 10:47 Uhr
Forst- und Jagdverwaltung in Königshof,
1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger[1], dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.[2]
= Es wird ihm der gesamte Wald anvertraut
es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.
- Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
- Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen.
- Es ist verboten ... ein Stamm Holtz, auch geschlagenes Brennholz in Scheitern oder Bürdeln zu versilbern, sondern mit einem Zettel, vom Verwalter unterschrieben, aufrichtig zu befördern, nicht allein an den Wildtbrath und Gehölz, auch am wilden Obst, etc.
- Der herrschaftliche Jäger ist schuldig, den P. Verwalter über die Waldung und nähere Umstände wöchentlich zu benachrichtigen. Er hat alle Sonntäg und hohen Feiertäg, als Frauenfest, H. Bernardi, Kirchtag, Aller Heiligen, Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Fasching allhier zur Aufwartung zu erscheinen, und ist dessen ordinäre Mittagessen bei der Köchin Tisch.
- Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden.
Die Herrschaft reicht ihrem Jäger als jährliche Besoldung
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für die Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn 15 Metzen, Holz 1 Luß, Schussgeld nach der Tabelle, Forstgeld von jeder Klafter, oder 100 Birdel 3 kr. Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt und nach Königshoffen allemal abgeführt werden.
Folget das Schussgeld
Eine kleine Auswahl: Für einen Hirschen 1 fl 30 kr; einen Spitzhirsch 1 fl; ein Hirschkalb 45 kr; ein Khüe 1 fl; ein Wildschwein 1 fl 30 kr; einen Rehbock 36 kr; ein Rehkitz 36 kr; ein Haasen 9 kr; Waldschnepfen 9 kr; ein Rebhenderl 9 kr; WildtAnten 9 kr; ein Trappen 24 kr; ein Wildt-Katze 34 kr; eine Wildt- Tauben 3 kr; ein Fasann 24 kr; einen Wolf 1 fl; einen Fuchs 18 kr; einen FischOtter 1 fl; einen Dachs 12 kr.
- Diese Instruction mit P. Verwalter eigenhändiger Unterschrift ubd Siegel ist dem Herrschaftlichen Jäger eingehändigt worden, wonach er sich zu richten und zu verhalten weiß.
- 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin
Cath., To. v. Valentin u. Cath. Grundbuch 1759: m. drei Krautgarten gem. m. Barbara, seiner Ehewirtin im Grundbuch, zuvor Andreas Kowalt m. Ehewirtin A. Maria gem., welche Grundstücke nach vorheriger Feilbie�tung an eingangs genannte Eheleute kommen. 1. Mai 1769 Christian, 58 J. 57 Die Wwe. Barbara ehel. Jäger Abt Franz.
Christian Binder (1711-1769)
Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von Ebersdorf, beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben. Im Heiratsvertrag
All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen. Jäger Christian Binder erhält eine Besoldung von 50 fl, Zimmerzins inbegriffen. Der Heiratsvertrag legte die Bedingungen dar.[3]
Im Grundbuch 1751 waren beide mit einem Haus und Krautgarten eingetragen, sie kauften das Gut von Maria Anna Stockmayerin, Witwe des herrschaftlichen Oberjägers Michael Stockmayer.
1912 verkaufte das Stift Heiligenkreuz das Gut Königshof an das Militär
- Gustav Scharmer#Das Stift Heiligenkreuz verkauft seine Besitzungen Kaisersteinbruch und Königshof an den Staat
- w:Kaisersteinbruch#Verkauf von Kaisersteinbruch an das Militär
- w:Bruck an der Leitha#Erster Weltkrieg
Die Absiedlung der Ortsbevölkerung 1938/39 durch die Nationalsozialisten
- w:Kriegsgefangenenlager Kaisersteinbruch#Kaisersteinbruch 1938
- Wilhelm Amelin#Auflösung der Gemeinde Kaisersteinbruch 1938
- Marianne Tschol#Absiedlung 1939
Archivalien und Literatur
Archiv Stift Heiligenkreuz Rubr. 49 Herrschaft Königshof:
- Register Nr. 1 von hierin begriffene Fleckhen, Wilfersdorf, Stainbruch, Höflein, Arbesthal, und Göttlesbrunn 1603–1714
- Grundbuch über Stainbruch 1714–1767, 1768– 1832
- Pfarrmatrikel ab 169o-1753, Heiratbuch 1754–1826, Taufbuch 1754–1806, Sterbebuch 1754–1804
- Königshofer Protocolle, 1630–1651, 1651–1665, 1661– 1748–1756, 1681, 1692–1707, 1728–1731
- Herbert Brettl: Von Albrechtsfeld bis Ziegelhof. Die Meierhöfe im Bezirk Neusiedl am See. Königshof, Die Mühle. Halbturn 2009. S. 206.
- Österreichische Kunsttopographie, Band LIX, Die Kunstdenkmäler des politischen Bezirkes Neusiedl am See. Herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Redaktionelle Leitung Andreas Lehne. Verlag Berger, Horn 2012, ISBN 978-3-85028-554-4, S. 120–150.
Weblinks
- Röm.kath. Pfarre Kaisersteinbruch [1] Matriken Online.
- Helmuth Furch 2002, Historisches Lexikon Kaisersteinbruch Band 1, 2004, Band 2 Index: Binder Christian (nachfolgend die Instruktionen)
Einzelnachweise
- ↑ Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks
- ↑ Archiv Stift Heiligenkreuz, Protocolle Königshof ab 1748
- ↑ Archiv Stift Heiligenkreuz, Protocolle der Herrschaft Königshof ab 1748