Freies kaiserliches Landgericht in Müsinen: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Wappen at sulz.png|mini|Das Gemeindewappen von Sulz, welches erst 1968 nach einem Entwurf des [[Schruns]]er Künstlers und [[w:Heraldik|Heraldikers]] [[w:Konrad Honold|Konrad Honold]] entstand, zeigt auf grünem Wappen einen in Silber gehaltenen Grafen als Richter, der einen Richterstab in der Hand hält und auf einem Sessel zu Gericht sitzt. Die Wappengestaltung erinnert daran, dass Sulz einst dieser Gerichtsort des Freien kaiserlichen Landgerichts in Müsinen war. Der grüne Hintergrund bedeutet, dass das Gericht „auf dem Felde“, also unter freiem Himmel tagte.<ref>Karl Frick: ''{{Webarchiv|url=http://www.gemeinde-sulz.at/nexus3/WebObjects/nexus3.woa/wa/article?id=38467&rubricid=911&menuid=976&back=rp |wayback=20150402142757 |text=Gemeindewappen Sulz |archiv-bot=2019-05-16 12:51:45 InternetArchiveBot }}'' in der Gemeindechronik der Gemeinde Sulz.</ref>]]
Dieses Gaugericht für [[w:Churrätien|Churrätien]] bestand unter der Bezeichnung '''Freies kaiserliches Landgericht zu Müsinen''' bzw. später ''Freies kaiserliches Landgericht zu Rankweil in Müsinen'' über einen Zeitraum mehr als 1200 Jahren.  
Dieses Gaugericht für [[w:Churrätien|Churrätien]] bestand unter der Bezeichnung '''Freies kaiserliches Landgericht zu Müsinen''' bzw. später ''Freies kaiserliches Landgericht zu Rankweil in Müsinen'' über einen Zeitraum mehr als 1200 Jahren.  


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== Geschichte ==
== Geschichte ==
Das Gericht Müsinen ist ein altes Gericht, dessen Anfänge sich in grauer Vorzeit verlieren.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 205.</ref> Die [[w:Fridolin von Säckingen|Fridolinssage]], berichtet über einen [[w:Gerichtsverfahren|Prozess]] im Jahre 531, welcher vor dem ''Freien kaiserlichen Landgericht zu Müsinen'' abgehandelt wurde<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 4 und S. 26, Fn 6.</ref><ref name=Chmel /> und dem hl Fridolin seine Schenkungen sicherte.
Das Gericht Müsinen ist ein altes Gericht, dessen Anfänge sich in grauer Vorzeit verlieren.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 205.</ref> Die [[w:Fridolin von Säckingen|Fridolinssage]], berichtet über einen [[w:Gerichtsverfahren|Prozess]] im Jahre 531, welcher vor dem ''Freien kaiserlichen Landgericht zu Müsinen'' abgehandelt wurde<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen], S. 4 und S. 26, Fn 6.</ref><ref name=Chmel /> und dem hl Fridolin Schenkungen sicherte.


Das ''Freie kaiserliche Landgericht zu Müsinen'' wurde im Laufe der Jahrhunderte von einem angesehenen regionenübergreifenden Gericht zu einem innerstaatlichen Gericht (dem [[w:Kaiserlich-königlich|k. k.]] freies Landgericht zu Rankweil in Müsinen). Diese einschränkende Entwicklung begann etwa 1375, als das Gebiet um Rankweil (''Vinomna,'' auch ''Rankwil'' bzw. ''Rancovilla'') und Sulz (Suls, Sullis) zu Österreich gelangte, und der Bedeutungsverlust wurde noch verstärkt durch die Gründung der Eidgenossenschaft 1499 und das endgültige Ausscheiden aus dem Verband des [[w: Heiliges Römisches Reich|H.R.R.D.N.]] 1648. Dementsprechend führt zum Ende des Landgerichtes der [[w:Vogt|Obervogt]] von [[Feldkirch]] als Richter die Gerichtsverfahren, während früher zuerst angesehene Personen aus der Großregion Churrätien und dann auch [[w:Adel|Adlige]] als Richter und Beisitzer eingesetzt waren. Zuletzt tagte das Landgericht bis 1805 im späteren alten Rathaus in Rankweil.<ref>Dieses Haus war vermutlich ursprünglich im [[w:Mittelalter|Mittelalter]] als Taverne erbaut worden und es war in früherer Zeit nicht ungewöhnlich, dass Gerichtssitzungen auch in Tavernen abgehalten wurden.</ref>
Das ''Freie kaiserliche Landgericht zu Müsinen'' wurde im Laufe der Jahrhunderte von einem angesehenen regionenübergreifenden Gericht zu einem innerstaatlichen Gericht (dem [[w:Kaiserlich-königlich|k. k.]] freies Landgericht zu Rankweil in Müsinen). Diese einschränkende Entwicklung begann etwa 1375, als das Gebiet um Rankweil (''Vinomna,'' auch ''Rankwil'' bzw. ''Rancovilla'') und Sulz (Suls, Sullis) zu Österreich gelangte, und der Bedeutungsverlust wurde noch verstärkt durch die Gründung der Eidgenossenschaft 1499 und das endgültige Ausscheiden aus dem Verband des [[w: Heiliges Römisches Reich|H.R.R.D.N.]] 1648. Dementsprechend führt zum Ende des Landgerichtes der [[w:Vogt|Obervogt]] von [[Feldkirch]] als Richter die Gerichtsverfahren, während früher zuerst angesehene Personen aus der Großregion Churrätien und dann auch [[w:Adel|Adlige]] als Richter und Beisitzer eingesetzt waren. Zuletzt tagte das Landgericht bis 1805 im späteren alten Rathaus in Rankweil.<ref>Dieses Haus war vermutlich ursprünglich im [[w:Mittelalter|Mittelalter]] als Taverne erbaut worden und es war in früherer Zeit nicht ungewöhnlich, dass Gerichtssitzungen auch in Tavernen abgehalten wurden.</ref>
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== Gerichtsbezirk ==
== Gerichtsbezirk ==
Die Zuständigkeit der Landgerichte im Heilig Römischen Reich war ursprünglich nicht an die Grenzen eines bestimmten Territoriums gebunden und umfasste auch andere reichsunmittelbare Territorien (wie z. B. die Herrschaft [[Hohenems]], die [[w:Reichsherrschaft|Reichsherrschaft]] [[w:Blumenegg|Blumenegg]] oder den [[w:Reichshof|Reichshof]] [[Lustenau]] bzw. [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]]).<ref>A. F. Büsching: [https://books.google.at/books?id=yENjQxA-xRMC Große Erdbeschreibung], Brünn 1785, S. 386 (google books).</ref> Das Gaugericht in Churrätien in Müsinen umfasste eine sehr große Fläche, welche über [[w:Churwalden|Churwalden]] an den ''Septner'' ([[w:Septimer|Septimer]]) sodann Richtung [[w:Trentino-Südtirol|Etschland]] und bis zum [[w:Arlberg|Arlberg]] und zum [[w:Walensee|Walensee]] und das [[w:Alpenrheintal|Alpenrheintal]] bis zum [[w:Bodensee|Bodensee]] mitsamt dem hinteren [[w:Bregenzerwald|Bregenzerwald]] bis zum [[w:Tannberg (Gerichtsbezirk)|Tannberg]] und [[w:Mittelberg (Vorarlberg)|Mittelberg]] (siehe Landgerichtsordnung 1579) reichte.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 209.</ref> Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Gebiet immer kleiner, insbesondere durch die völlig Abkehr der [[w:Alte Eidgenossenschaft|Eidgenossenschaft]] vom [[w:Heiliges Römisches Reich|Heilig Römischen Reich]] 1499 und dann endgültig 1648 sowie durch die teilweise inflationäre Austellung von [[w:Freibrief|Freiheitsbriefen]] ab dem 14. Jahrhundert an andere Gerichtsbezirke, Städte, Herrschaften bzw. Regionen.<ref>So wurde z. B. der naheliegenden Stadt Feldkirch insbesondere gegenüber dem Landgericht in Müsinen und auch allen anderen Hof- und Landgerichten 1379 von [[w:Wenzel (HRR)|König Wenzel]] eine erhebliche Eigenständigkeit gewährt, so dass Bürger der Stadt Feldkirch nicht mehr vor Gerichten außerhalb der Stadt belangt werden konnten und nach dem in der Stadt geltenden Recht gerichtet wurden. [[w:Ruprecht (HRR)|König Ruprecht]] hat diese Stadt-Gerichtshoheit nochmals im Jahre 1404 bestätigt.</ref>
Die Zuständigkeit der Landgerichte im Heilig Römischen Reich war ursprünglich nicht an die Grenzen eines bestimmten Territoriums gebunden und umfasste auch andere reichsunmittelbare Territorien (wie z. B. die Herrschaft [[Hohenems]], die [[w:Reichsherrschaft|Reichsherrschaft]] [[w:Blumenegg|Blumenegg]] oder den [[w:Reichshof|Reichshof]] [[Lustenau]] bzw. [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]]).<ref>A. F. Büsching: [https://books.google.at/books?id=yENjQxA-xRMC Große Erdbeschreibung], Brünn 1785, S. 386 (google books).</ref> Das Gaugericht in Churrätien in Müsinen umfasste eine sehr große Fläche, welche über [[w:Churwalden|Churwalden]] an den ''Septner'' ([[w:Septimer|Septimer]]) sodann Richtung [[w:Trentino-Südtirol|Etschland]] und bis zum [[w:Arlberg|Arlberg]] und zum [[w:Walensee|Walensee]] und das [[w:Alpenrheintal|Alpenrheintal]] bis zum [[w:Bodensee|Bodensee]] mitsamt dem hinteren [[w:Bregenzerwald|Bregenzerwald]] bis zum [[w:Tannberg (Gerichtsbezirk)|Tannberg]] und [[w:Mittelberg (Vorarlberg)|Mittelberg]] (siehe Landgerichtsordnung 1579) reichte.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 209.</ref> Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Gebiet immer kleiner, insbesondere durch die völlig Abkehr der [[w:Alte Eidgenossenschaft|Eidgenossenschaft]] vom [[w:Heiliges Römisches Reich|Heilig Römischen Reich]] 1499 und dann endgültig 1648 sowie durch die teilweise inflationäre Austellung von [[w:Freibrief|Freiheitsbriefen]] ab dem 14. Jahrhundert an andere Gerichtsbezirke, Städte, Herrschaften bzw. Regionen.<ref>So wurde z. B. der naheliegenden Stadt Feldkirch insbesondere gegenüber dem Landgericht in Müsinen und auch allen anderen Hof- und Landgerichten 1379 von [[w:Wenzel (HRR)|König Wenzel]] eine erhebliche Eigenständigkeit gewährt, so dass Bürger der Stadt Feldkirch nicht mehr vor Gerichten außerhalb der Stadt belangt werden konnten und nur nach dem in der Stadt geltenden Recht gerichtet wurden. [[w:Ruprecht (HRR)|König Ruprecht]] hat diese Stadt-Gerichtshoheit nochmals im Jahre 1404 bestätigt.</ref>


== Gerichtssitz ==
== Gerichtssitz ==
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== Gericht ==
== Gericht ==
Die Anfänge des Gerichtes liegen im Dunklen der Jahrhunderte. Bekannt ist, dass das Gericht [[w:Öffentlichkeit|öffentlich]] war und über mehr als ein Jahrtausend im Freien tagte und jedermann seine Sache selbst vortragen musste, also ursprünglich keine [[w:Fürsprecher|Fürsprecher]] zugelassen waren.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 205 f.</ref><ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 5.</ref> Diese Restriktion bzgl. der Fürsprecher ([[w:Advokat|Advokaten]]) hat sich jedoch im Laufe der Jahrhunderte geändert, jedoch war es auch nach dem Erlass der Landgerichtsordnung 1579 für dieses Gericht nicht erforderlich, sich zwingend durch einen Fürsprecher vertreten zu lassen.<ref>Zum Text der Landegrichtsordnung von 1579 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 36 (Anhang I).</ref> Das Gericht tagte nach Bedarf, wobei nach Möglichkeit mehrere Fälle auf einen Gerichtstag zusammengefasst wurden.
Die Anfänge des Gerichtes liegen im Dunklen der Jahrhunderte. Bekannt ist, dass das Gericht [[w:Öffentlichkeit|öffentlich]] war und über mehr als ein Jahrtausend im Freien tagte und jedermann seine Sache selbst vortragen musste, also ursprünglich keine [[w:Fürsprecher|Fürsprecher]] zugelassen waren.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 205 f.</ref><ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen], S. 5.</ref> Diese Restriktion bzgl. der Fürsprecher ([[w:Advokat|Advokaten]]) hat sich jedoch im Laufe der Jahrhunderte geändert, jedoch war es auch nach dem Erlass der Landgerichtsordnung 1579 für dieses Gericht nicht erforderlich, sich zwingend durch einen Fürsprecher vertreten zu lassen.<ref>Zum Text der Landegrichtsordnung von 1579 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen], S. 36 (Anhang I).</ref> Das Gericht tagte nach Bedarf, wobei nach Möglichkeit mehrere Fälle auf einen Gerichtstag zusammengefasst wurden.


Das Gericht wendete je nach Sachlage das [[w:Germanische Stammesrechte|alamannische Volksrecht]] oder das regionale [[w:Gewohnheitsrecht|Gewohnheitsrecht]] an oder aber auch das [[w:Römisches Recht|Römische Recht]].<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 6 ff, 13.</ref>
Das Gericht wendete je nach Sachlage das [[w:Germanische Stammesrechte|alamannische Volksrecht]] oder das regionale [[w:Gewohnheitsrecht|Gewohnheitsrecht]] an oder aber auch das [[w:Römisches Recht|Römische Recht]].<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen], S. 6 ff, 13.</ref>


[[w:Friedrich III. (HRR)|Kaiser Friedrich III.]] bestätigte am 8. April 1465 [[w:Siegmund (Österreich-Tirol)|Herzog Siegmund von Tirol]] und dessen Nachkommen das freie Landgericht Rankweil in Müsinen, das ''Sigmund und seine Vorfahren von Kaiser Friedrich und dessen Vorfahren, den röm. Kaisern und Königen, gehabt haben, und das von Churwalchen bis an den Septimer (Settman) und die Etsch (gegen dem Etschlannd) bis zum Arlberg und auf der anderen Seite bis an den Walensee und das Rheintal bis zum Bodensee reicht, mitsamt dem hinteren Bregenzer Wald und dem Tannberg und was in denselben merckten gelegen und auf ettlich frey geslecht mit richten und urteil zu sprechen gesatzt und gewidemt ist und mit allen Freiheiten, Gnaden, Herrlichkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und löblichen Gewohnheiten nach altem Herkommen''. Herzog Siegmund und seinen Nachkommen wurde bestätigt, dass sie
[[w:Friedrich III. (HRR)|Kaiser Friedrich III.]] bestätigte am 8. April 1465 [[w:Siegmund (Österreich-Tirol)|Herzog Siegmund von Tirol]] und dessen Nachkommen das freie Landgericht Rankweil in Müsinen, das ''Sigmund und seine Vorfahren von Kaiser Friedrich und dessen Vorfahren, den röm. Kaisern und Königen, gehabt haben, und das von Churwalchen bis an den Septimer (Settman) und die Etsch (gegen dem Etschlannd) bis zum Arlberg und auf der anderen Seite bis an den Walensee und das Rheintal bis zum Bodensee reicht, mitsamt dem hinteren Bregenzer Wald und dem Tannberg und was in denselben merckten gelegen und auf ettlich frey geslecht mit richten und urteil zu sprechen gesatzt und gewidemt ist und mit allen Freiheiten, Gnaden, Herrlichkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und löblichen Gewohnheiten nach altem Herkommen''. Herzog Siegmund und seinen Nachkommen wurde bestätigt, dass sie
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# Wenn jemand vor dem Landgericht, dem Landrichter oder den Urteilern zu Rankweil dieses Gerichtes wegen klagen möchte, soll darüber weder am Gericht zu Rottweil noch an anderen Orten, sondern nur vor Hz. Sigmund oder den künftigen Inhabern des genannten Landgerichtes verhandelt werden.
# Wenn jemand vor dem Landgericht, dem Landrichter oder den Urteilern zu Rankweil dieses Gerichtes wegen klagen möchte, soll darüber weder am Gericht zu Rottweil noch an anderen Orten, sondern nur vor Hz. Sigmund oder den künftigen Inhabern des genannten Landgerichtes verhandelt werden.
# Falls Landgericht, Richter oder Urteiler in der Vergangenheit durch ein anderes Hof- oder Landgericht in die Acht oder Aberacht geraten sind, von den Gegenparteien oder deren Erben deshalb keine Klage oder ''ansprach mer beschehe'', und diese die Rankweiler nicht ''an irem gerichte verhindern oder bekrencken'' dürfen.
# Falls Landgericht, Richter oder Urteiler in der Vergangenheit durch ein anderes Hof- oder Landgericht in die Acht oder Aberacht geraten sind, von den Gegenparteien oder deren Erben deshalb keine Klage oder ''ansprach mer beschehe'', und diese die Rankweiler nicht ''an irem gerichte verhindern oder bekrencken'' dürfen.
# Falls man aufgrund eines Krieges oder aus anderen Ursachen das Landgericht zu Rankweil am üblichen Ort ''bequemlich nit besitzen'' kann, soll es der Landrichter ''nechst'' vor der Stadt Feldkirch, ''auch auf des Reichs freyen strass'' mit den freien und andern ''erbaren'' Männern abhalten. Zudem soll die Gerichtsstatt zu Rankweil auf Veranlassung des Richters zum Schutz vor Unwetter und Regen von einem Dach bedeckt werden, wobei die Seiten offenzubleiben haben, jedoch unbeschadet der ''oberkeitt, gewaltsam'', Rechte und Gerechtigkeiten des Kaisers und des Reiches.<ref>[http://www.regesta-imperii.de/regesten/13-22-0-friedrich-iii/nr/1465-04-08_2_0_13_22_0_64_64.html?tx_hisodat_sources[action]=show&tx_hisodat_sources[controller]=Sources&cHash=83d11123cbb3b0d272ab56ff316de99f#rinav Regestendatenbank [RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22], Webseite: regesta-imperii.de.</ref>
# Falls man aufgrund eines Krieges oder aus anderen Ursachen das Landgericht zu Rankweil am üblichen Ort ''bequemlich nit besitzen'' kann, soll es der Landrichter ''nechst'' vor der Stadt Feldkirch, ''auch auf des Reichs freyen strass'' mit den freien und andern ''erbaren'' Männern abhalten. Zudem soll die Gerichtsstatt zu Rankweil auf Veranlassung des Richters zum Schutz vor Unwetter und Regen von einem Dach bedeckt werden, wobei die Seiten offenzubleiben haben, jedoch unbeschadet der ''oberkeitt, gewaltsam'', Rechte und Gerechtigkeiten des Kaisers und des Reiches.<ref>[http://www.regesta-imperii.de/regesten/13-22-0-friedrich-iii/nr/1465-04-08_2_0_13_22_0_64_64.html Regestendatenbank RI XIII Friedrich III. (1440-1493) - RI XIII H. 22], Webseite: regesta-imperii.de.</ref>


Am 14. November 1750 wurde von [[w:Maria Theresia|Maria Theresia]] eine neue Landgerichtsordnung dem nunmehr ''k.k. freien kaiserlichen Landgericht zu Rankweil in Müsinen'' gegeben.<ref>Zum Text der Landegrichtsordnung von 1750 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 101 (Anhang II).</ref>
Am 14. November 1750 wurde von [[w:Maria Theresia|Maria Theresia]] eine neue Landgerichtsordnung dem nunmehr ''k.k. freien kaiserlichen Landgericht zu Rankweil in Müsinen'' gegeben.<ref>Zum Text der Landegrichtsordnung von 1750 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen], S. 101 (Anhang II).</ref>


== Sage ==
== Sage ==
Mehrere überlieferte Sagen beschäftigen sich mit dem früheren ''Freien kaiserlichen Landgericht zu Müsinen''.<ref>Siehe Anna Hensler in: ''Rund um Vorarlberger Gotteshäuser, Heimatbilder aus Geschichte, Legende, Kunst und Brauchtum'', Bregenz 1936, S. 16f[http://www.sagen.at/texte/sagen/oesterreich/vorarlberg/rheintal/gaugericht.htm Das Gaugericht zu Müsinen und die Gründung der Fridolinskapelle], Webseite: sagen.at.</ref><ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 31, Fn 35.</ref>
Mehrere überlieferte Sagen beschäftigen sich mit dem früheren ''Freien kaiserlichen Landgericht zu Müsinen''.<ref>Siehe Anna Hensler in: ''Rund um Vorarlberger Gotteshäuser, Heimatbilder aus Geschichte, Legende, Kunst und Brauchtum'', Bregenz 1936, S. 16f[https://www.sagen.at/texte/sagen/oesterreich/vorarlberg/rheintal/gaugericht.htm Das Gaugericht zu Müsinen und die Gründung der Fridolinskapelle], Webseite: sagen.at.</ref><ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen], S. 31, Fn 35.</ref>


=== Heiliger Fridolin ===
=== Heiliger Fridolin ===